Rz. 18

Die Vorschrift ist auch auf schwerstbehinderte Menschen in Fördergruppen und Tagesförderstellen anzuwenden, denen lediglich praktische Fähigkeiten vermittelt werden, damit sie ihre Alltagsprobleme bewältigen können (wie Essen, Waschen usw.). Auch wenn dies keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind, entspricht es Sinn und Zweck der Regelung, den Kostenbeitrag auch in diesen Fällen auf die Kosten des Lebensunterhalts zu beschränken. Die Hilfen müssen aber in jedem Fall in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden. Voraussetzung ist zudem, dass ein Bezug zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben ist, da ohne dieses Erfordernis die Regelung des Abs. 1 Satz 1 leer laufen würde (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.4.2010, L 23 SO 277/08, Rz. 43). An das Erfordernis der Ermöglichung der für den behinderten Menschen erreichbaren Teilhabe am Arbeitsleben ist ein individueller Maßstab zugrunde zu legen.

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