Rz. 19

Mit dieser Regelung stellt der Gesetzgeber klar, dass sämtliche Leistungen, die in Abs. 2 Satz 1 aufgeführt sind, ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen gewährt werden müssen (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 87).

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