Rz. 20
Für die Maßnahmen, die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 aufgezählt sind, dürfen die Mitglieder der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 3 nur in der Höhe der Aufwendungen herangezogen werden, die sie für den häuslichen Lebensunterhalt erspart haben. Damit wird die Kostentragungspflicht bei behinderten Menschen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, weiter eingeengt.
Rz. 21
Die Höhe der ersparten häuslichen Aufwendungen ist anhand der tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Die Ersparnisse müssen tatsächlich und nicht nur fiktiv entstanden sein (BVerwG, Urteile v. 4.7.1974, V C 42.73, Buchholz 436.51, § 85 JWG Nr. 2 = NDV 1975 S. 81; v. 8.2.1977, V C 4.76, BVerwGE 52 S. 51, 55 f., und v. 19.3.1992, 5 C 20/87, Buchholz 436.0, § 85 BSHG Rz. 10 = NDV 1992 S. 375 S.). Ersparte Aufwendungen i. S. d. § 92 Abs. 2 Satz 3 sind in tatsächlicher Höhe zugrunde zulegen und ggf. prognostisch zu schätzen (§ 202 SGG i. V. m. § 287 ZPO); Pauschalierungen (z. B. bestimmter Prozentsatz vom Regelsatz) und Schätzungen sind nicht zulässig (BSG, Urteil v. 20.4.2016, B 8 SO 25/14 R, Rz. 25). Die Ersparnis bemisst sich nach den Aufwendungen, die der behinderte Mensch hätte, wenn er im häuslichen Bereich wohnen würde. Um die Höhe der ersparten Aufwendungen zu bemessen, kann sich der Sozialhilfeträger am regelsatzmäßigen Bedarf des behinderten Menschen orientieren (BVerwG, Urteil v. 8.2.1977, V C 4.76, Buchholz 436.0, § 85 BSHG Rz. 5 = BVerwGE 52 S. 51, 56). Daneben sind die Einkommenssituation und die Vermögenslage der Personen zu berücksichtigen, die in § 19 Abs. 3 genannt sind. Denn in Haushalten mit hohen Einkommen, Vermögen und entsprechendem Lebensstandard wird die häusliche Ersparnis tendenziell größer sein. Der Maximalwert der häuslichen Ersparnis ist begrenzt auf die Summe der von Ersparnissen betroffenen Einzelwerte des § 27b Abs. 1 (BSG, Urteil v. 20.4.2016, B 8 SO 25/14 R, Rz. 27). Die Höhe der ersparten Aufwendungen hängt schließlich auch wesentlich davon ab, ob der behinderte Mensch in einer voll- oder teilstationären Einrichtung untergebracht ist. Denn bei teilstationärer Unterbringung werden regelmäßig nur die häuslichen Mahlzeiten erspart. Lebt der behinderte Mensch in den Ferien oder an Wochenenden mit den Mitgliedern der Einsatzgemeinschaft (§ 19 Abs. 3) zusammen, so wirkt sich dies ebenfalls ersparnismindernd aus (Lippert, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 92 Rz. 39). In diesem Fall werden nämlich keine Unterkunftskosten eingespart, sondern lediglich die Kosten für Ernährung und Körperpflege (Bieritz-Harder, in: LPK SGB XII, § 92 Rz. 16). Der weitere notwendige Lebensunterhalt(§ 27b Abs. 2) ist im Grundsatz nicht privilegiert, sondern nur dann, wenn die in einer Einrichtung erbrachten Leistungen unzureichend wären und deshalb zusätzliche Kosten anfielen, die über eine Erhöhung des Barbetrags aufzufangen wären (BSG, Urteil v. 20.4.2016, B 8 SO 25/14 R, Rz. 25).