Rz. 23

Nach Abs. 2 Satz 4 ist die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 aus dem Einkommen unzumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Menschen, die in den genannten Maßnahmen tätig sind, keine Mittel aufbringen müssen, soweit ihr Einkommen unter dem genannten Betrag liegt (BT-Drs. 14/5800 S. 41). Die Vorschrift erfasst ausschließlich das Einkommen des behinderten Menschen, nicht auch das Einkommen der sonstigen Personen, die in § 19 Abs. 3 genannt werden (Bieritz-Harder, in: LPK SGB XII, § 92 Rz. 19).

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