Rz. 25

Die Vorschrift erfasst vor allem Personen, die trotz ausreichender Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig auf einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verzichtet haben (BT-Drs. 14/5074). Unzureichend ist der Versicherungsschutz, wenn er hinter dem der gesetzlich Krankenversicherten zurückbleibt. Es handelt sich um keine Spezialregelung, die (lediglich) bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX – Nr. 5) und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX – Nr. 6) gilt, sondern nur um einen Hinweis auf die ohnehin bestehende Rechtslage.

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