0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 43 BSHG in das SGB XII. Mit der Einfügung eines neuen Satzes 2 in Abs. 2 wird klargestellt, dass die in Satz 1 genannten Leistungen ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen zu gewähren sind. Den in § 19 genannten Personen wird die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zugemutet; Abs. 2 enthält hierfür nähere Regelungen. Der bisherige Abs. 2 Satz 5 ist gestrichen worden, da die in Abs. 2 Satz 1 genannten Leistungen nach Änderungen im Rahmen des SGB IX altersunabhängig gewährt werden (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 87).
Die Norm trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch Art. 3 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2011 an die Systematik dieses Gesetzes angepasst.
Durch die 3. Stufe des BTHG tritt zum 1.1.2020 eine umfangreiche Neufassung der Vorschrift in Kraft. Die bisherige Regelung der §§ 92 und 92a werden in dann einer einzigen Vorschrift des § 92 n. F. zusammenfasst (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 167). Die Einkommens- und Vermögensanrechnung bei behinderten Menschen wird vollständig neu in den §§ 135 ff. SGB IX n. F. geregelt. Die bisherige Privilegierung des Abs. 2 geht dann in § 138 Abs. 1 SGB IX n. F. auf.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der Vorschrift will der Gesetzgeber vermeiden, dass die Eingliederung behinderter Menschen aus finanziellen Gründen unterbleibt oder vernachlässigt wird. Deswegen ordnet er in Abs. 1 an, dass der Sozialhilfeträger die erforderlichen (Eingliederungs-)Maßnahmen in vollem Umfang als Vorleistung gewähren muss. Dabei ist unerheblich, ob dem Leistungsberechtigten selbst, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner zuzumuten ist, die dafür notwendigen Mittel aufzubringen. Dasselbe gilt für beide Elternteile von minderjährigen, unverheirateten Kindern.
Rz. 3
Gleichzeitig entlastet der Gesetzgeber diesen Personenkreis in Abs. 2. Durch den Katalog der in Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 8 genannten Maßnahmen wird gewährleistet, dass die Kosten einer Behinderung nicht durch den behinderten Menschen oder seine Familie, sondern von der Allgemeinheit getragen werden. Damit durchbricht der Gesetzgeber den in Abs. 1 Satz 2 teilweise wiederhergestellten Grundsatz, dass Sozialhilfeleistungen nachrangig zu gewähren sind (vgl. hierzu § 2). Abs. 3 verhindert, dass diese Vergünstigungen auch sonstigen, vorrangig leistungspflichtigen Dritten zugute kommen. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 43. Die Vorschrift steht systematisch im Zusammenhang mit dem nachfolgenden § 92a.
2 Rechtspraxis
2.1 Erweiterte Hilfe (Abs. 1)
Rz. 4
Abs. 1 verpflichtet (Rechtsanspruch!) den Sozialhilfeträger, die erforderlichen, behinderungsbedingten Maßnahmen im vollen Umfang, d. h. einschließlich des Eigenanteils, vorzuleisten. Gleichzeitig erhält der Leistungserbringer mit dem Sozialhilfeträger einen solventen Schuldner. Durch das von der Vorschrift angeordnete sog. Bruttoprinizip soll der Zugang behinderter Menschen zu bestimmten, insbesondere Leistungen der Eingliederungshilfe erleichtert werden. Diese Leistungen sollen zeitnah erbracht werden können, ohne vorab ggf. aufwändige Prüfungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einsatzpflichtiger Personen durchführen zu müssen. Der Nachrang der Sozialhilfe soll deshalb erst im Wege des (nachträglichen) Kostenbeitrags wiederhergestellt werden (BSG, Urteil v. 20.4.2016, B 8 SO 25/14 R, Rz. 20). Nur wenn der Hilfebedürftige, sein nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern minderjähriger, unverheirateter Kinder die notwendigen Kosten der Maßnahme ausnahmsweise voll aufbringen können, entfällt die Vorleistungspflicht (BVerwG, Urteil v. 29.4.1993, 5 C 12/90, Buchholz 436.0, § 39 BSHG Rz. 9 = NVwZ-RR 1994 S. 102 = BVerwGE 92 S. 254; Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, § 92 Rz. 4;Lücking, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 92 Rz. 7; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 92 Rz. 2; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 92 Rz. 7). Weigern sich jedoch die einsatzverpflichteten Dritten, die erforderlichen Mittel aufzubringen, kann eine Leistung nach § 19 Abs. 5 angezeigt sein.
2.1.1 Einrichtungen
Rz. 5
In stationären Einrichtungen lebt der Leistungsberechtigte und erhält dort alle Hilfen, die erforderlich sind, um seine Bedürfnisse zu decken. Dazu zählen Pflege, Behandlung und Erziehung (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2). Tageseinrichtungen für Behinderte sind Werkstätten für Behinderte, Tagesförderungsstätten, Tageskindergärten und -sonderschulen (BVerwG, Urteil v. 22.5.1975, V C 19.74, Buchholz 436.0, § 40 BSHG Rz. 6 = BVerwGE 48 S. 228 = FEVS 23 S. 403), also Einrichtungen, in denen Behinderte tagsüber gefördert und betreut werden (Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 92 Rz. 3). Keine Tageseinrichtung liegt bei einem täglichen Aufenthalt ...