Rz. 16
Mit Erlass des Gesetzes zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde nicht nur das Rehabilitationsrecht insgesamt fortentwickelt, auch wurde der Kreis der Rehabilitationsträger um die (örtlichen und überörtlichen) Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe erweitert (§ 6 SGB IX).
Rz. 17
Rehabilitationsträger sind daher:
- die gesetzlichen Krankenkassen,
- die Bundesagentur für Arbeit,
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung für Landwirte,
- die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge,
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- die Träger der Sozialhilfe.
Aus der abschließenden Aufzählung in § 6 Abs. 1 SGB IX folgt, dass insbesondere nicht zu den Rehabilitationsträgern zählen:
Rz. 18
Trotz ihrer Pflicht, vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1 SGB XI zu erbringen, und ihrer Einbeziehung in den Kreis derer, die das trägerübergreifende Budget zu beschicken haben (§ 35a SGB XI), behalten die Pflegekassen also ihren Sonderstatus bei.
Rz. 19
Trotz der Zusammenfassung der Rehabilitationsträger im SGB IX bleibt es dabei, dass im Rahmen des so genannten gegliederten Systems (Luthe, Rehabilitationsrecht, 2009, 1 B Rz. 10) die Rehabilitationsträger ihre Aufgaben weiterhin selbständig und eigenverantwortlich nach ihrem jeweiligen Recht wahrnehmen (§ 6 Abs. 2 SGB IX). Daher bestimmt § 7 SGB IX, dass dessen Vorschriften nur insoweit gelten, wie sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Damit ist klargestellt, dass für den Sozialhilfeträger die Regelungen des SGB XII einschlägig sind. Allerdings gelten die Regelungen über die Zusammenarbeit des Rehabilitationsträgers (§§ 12 ff. SGB IX) und die Errichtung gemeinsamer Servicestellen (§§ 22, 23 SGB IX). Insofern ist die Verschränkung der verschiedenen Sozialleistungsbereiche bei Gewährung von Rehabilitationsleistungen vom Gesetzgeber bewusst gestärkt worden (Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 53 Rz. 6; Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 53 Rz. 30 ff.; Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 53 Rz. 1; Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 53 Rz. 43 f.).
Rz. 20
Gemeinsames und übergeordnetes Ziel der mit dem SGB IX zusammengeführten Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe ist es, die Selbstbestimmung behinderter Menschen und eine gleichberechtigte Teilhabe zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen Behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen (§ 1 SGB IX). Diese gemeinschaftliche Zielsetzung ist für alle Rehabilitationsträger verbindlicher Auslegungsmaßstab bei den jeweils spezifischen Rechtsvorschriften. Für den Sozialhilfeträger ergibt sich daraus kaum Neues, da er immer schon die Aufgabe hatte, die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern oder die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 53 Rz. 36 f.). Dennoch können sich gerade für die Sozialhilfe Auslegungsprobleme deshalb ergeben, weil nicht nur ausdrückliche Regelungen des Sozialhilferechts, sondern auch solche Regelungen dem SGB IX vorgehen, die sich aus den Grundsätzen und Prinzipien des Sozialhilferechts ergeben (Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 53 Rz. 6, ferner Einleitung Rz. 48 ff.). Dazu gehört etwa der Grundsatz des Ausschlusses der Schuldübernahme, der Grundsatz, wonach für die Vergangenheit keine Hilfe zu leisten ist, der Kenntnisgrundsatz (Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 39 Rz. 8; Rothkegel, a.a.O.).