Rz. 25
Ähnlich der nicht abschließenden Aufzählung der Leistungen (vgl. Rz. 27) der Eingliederungshilfe in § 54 umreißt § 53 Abs. 3 nicht vollständig oder abschließend die Aufgabe der Eingliederungshilfe (Mergler/Zink, a.a.O., § 53 Rz. 36 ff.; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 53 Rz. 41). Vielmehr finden sich an verschiedenen Stellen des SGB allgemeine Beschreibungen der Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe, so etwa in § 29 SGB I, §§ 2, 26, 33, 41 54 SGB IX. Daher wurde in § 53 das Wort "besondere" (Aufgabe) eingefügt, das die Vorgängervorschrift des § 39 Abs. 3 nicht enthielt. Aus der Gesamtsystematik folgt, dass es gemeinsame Aufgabe aller Leistungstatbestände ist, Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gesellschaft und in der Gemeinschaft zu erschließen (Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 53 Rz. 38). Demnach soll die Eingliederungshilfe den behinderten Menschen in die Lage versetzen, sein Leben selbst zu gestalten und möglichst dauerhaft unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben. Ziel aller Maßnahmen ist es daher, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Wenn und soweit dies (noch) nicht gelingt, stehen gleichwertig daneben die Ziele der Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 53).
Rz. 26
Besonderheiten ergeben sich aus dem durch das SGB IX eingefügten Abs. 4 des § 53. Danach gelten für die Leistungen zur Teilhabe auch im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem originären Sozialhilferecht nichts Abweichendes ergibt. Entgegen gelegentlich geäußerter Auffassung enthält diese Regelung nicht nur eine spiegelbildliche Klarstellung des § 7 SGB IX, wonach die Vorschriften des SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe gelten, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (so aber: Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 53 Rz. 29). Träfe diese Auffassung zu, wäre § 53 Abs. 4 überflüssig. Dies ist aber im Zweifel bei insbesondere neuen Gesetzen nicht anzunehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Vorschrift die Leistungen zur Teilhabe in besonderer Weise hervorheben will (Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 53 Rz. 56). Trotz des spezialgesetzlichen Vorbehalts soll das Ziel - Teilhabe - bei allen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe Berücksichtigung finden. Damit aber wird primär abgestellt auf das Wecken und Stärken der Fähigkeiten des behinderten Menschen zur Selbsthilfe und Selbstbestimmung. Es soll ihm eine möglichst selbständige Lebensführung ermöglicht werden, die Eingliederungshilfeleistungen sollen - soweit dies immer möglich erscheint - darauf abzielen, den behinderten Menschen in die Lage zu versetzen, ohne sie zu leben (vgl. Komm. zu § 53). Damit wird die Eigenständigkeit der Eingliederungshilfe gegenüber den sonstigen Rehabilitationsleistungen bewahrt (Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 53 Rz. 39 f.).