Rz. 27

Im Lichte eines so verstandenen Zieles werden folgende Leistungen erbracht (§ 54 Abs. 1):

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX), vgl. Komm. zu § 54 Rz. 23 ff.,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX), vgl. Komm. zu § 54 Rz. 36 ff.,
  • Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 41 SGB IX), vgl. Komm. zu § 54 Rz. 44 ff.,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX), vgl. Komm. zu § 54 Rz. 54 ff.,
  • Versorgung mit anderen als den in § 31 SGB IX genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 SGB IX genannten Hilfen, vgl. Komm. zu § 54 Rz. 69 ff.,
  • heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, vgl. Komm. zu § 54 Rz. 58 ff.,
  • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, vgl. Komm. zu § 54 Rz. 60,
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, vgl. Komm. zu § 54 Rz. 61,
  • Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, vgl. Komm. zu § 54 Rz. 63,
  • Hilfen für ein selbstbestimmtes Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, vgl. Komm. zu § 54 Rz. 64,
  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, vgl. Komm. zu § 54 Rz. 65,
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung darauf (§ 54 Abs. 1 Nr. 1), vgl. Komm. zu § 54 Rz. 95 ff.,
  • Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, einschließlich des Besuchs einer Hochschule (§ 54 Abs. 1 Nr. 2), vgl. Komm. zu § 54 Rz. 98 ff.,
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit (§ 54 Abs. 1 Nr. 3), vgl. Komm. zu § 54 Rz. 103 f.,
  • Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 (§ 54 Abs. 1 Nr. 4), vgl. Komm. zu § 54 Rz. 105 f.,
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Nr. 5), vgl. Komm. zu § 54 Rz. 107 ff.
 

Rz. 28

Da der Leistungskatalog nicht abschließend ist ("insbesondere"), ist der Sozialhilfeträger ermächtigt, bei besonders gelagerten oder neu auftretenden Fallgestaltungen entsprechende Eingliederungshilfeleistungen bereitzustellen (vgl. Komm. zu § 54).

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