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Die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren wurde klarstellend als Präventionsaufgabe aufgenommen. Der Systematik des § 7 Abs. 1 entsprechend werden auch die Berufskrankheiten als Versicherungsfälle genannt. Als Einweisungsnorm gibt die Norm einen Überblick über die Aufgabenbereiche der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Aufgaben der Unfallversicherung werden Prävention, Rehabilitation und Entschädigung genannt. Dies entspricht der logischen Reihenfolge, wonach zunächst Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhütet werden sollen. Tritt einer dieser Versicherungsfälle gleichwohl ein, soll zunächst mit allen geeigneten Mitteln versucht werden, den Verletzten wiedereinzugliedern. Dazu begleitend oder auch dann, wenn die Wiedereingliederung nicht möglich ist, werden Geldleistungen gewährt.

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