Rz. 2
Liegt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vor (§ 7: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten), den der Unternehmer verursacht hat, löst die Vorschrift die Haftung des Unternehmers für eingetretene Personenschäden ab. Die Ablösung der zivilrechtlichen Haftung durch die Versicherungsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung stellt zusammen mit den übrigen Vorschriften des Ersten Abschnitt s des Vierten Kapitels eine der wesentlichen Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Solange dem Unternehmer kein vorsätzliches Handeln für den Eintritt des Versicherungsfalls vorgeworfen werden kann und kein Wegeunfall i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 vorliegt, tritt an die Stelle der Haftung des Unternehmers die Versicherungsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Das soll den Betriebsfrieden wahren, indem Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer vermieden werden (BGHZ 8 S. 330; teilweise kritisch Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rz. 6) und begründet im Gegenzug zur Haftungsfreistellung die alleinige Pflicht zur Beitragszahlung durch den Unternehmer gemäß § 150 (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 3).
Rz. 3
Das System der Haftungsablösung gilt als ausgewogen und damit verfassungskonform (BVerfG, Beschluss v. 8.2.1995, 1 BvR 753/94). Der Versicherte muss zwar auf Schmerzensgeld verzichten. Jedoch ist einerseits eine Entschädigung für Schmerzen teilweise in die Tabellen zur Rentengewährung mit eingearbeitet. Andererseits wird die Entschädigung sowohl tatbestandlich als auch inhaltlich über eine zivilrechtliche Haftung hinaus gewährt und stellt sich insgesamt als günstiger dar. So wird Versicherten eine Entschädigung auch ohne Verschulden des Unternehmers (z. B. bei Wegeunfällen) oder auch bei ausschließlichem Eigenverschulden gewährt. Zudem steht dem Geschädigten in Form der Unfallversicherung immer ein solventer Schuldner zur Verfügung (BAG, Urteil v. 24.5.1989, 8 AZR 240/87). Auch steht durch die abstrakte Schadensberechnung anlässlich der Zahlung einer Verletztenrente der Entschädigung nicht immer ein konkreter Schaden gegenüber (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 2; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 104 Rz. 3 ff.).
Rz. 4
Als wesentliches Element des Gesamtsystems ist die Regelung zwingend und kann vertraglich nicht abbedungen werden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 3.2 mit Hinweis auf BGH, Beschluss v. 16.9.1993, IX ZB 82/90).