Rz. 13
Voraussetzung für das Eingreifen des Haftungsprivilegs des Unternehmers ist, dass sich das schädigende Ereignis gleichzeitig als Versicherungsfall i. S. d. § 7, also als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, darstellt (Hauck/Kranig, SGB VII, § 104 Rz. 23 ff.). Arbeitsunfälle, an denen ein im europäischen Ausland lebender Arbeitnehmer beteiligt ist oder dessen Arbeitgeber seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, führen nicht zur Anwendung des § 104 (Schmitt, SGB VII, § 104 Rz. 3 mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 7.11.2006, VI ZR 211/05).
2.2.1 Unmittelbar betroffener Personenkreis
Rz. 14
Nach der ersten Fallgruppe müssen geschädigte Versicherte, denen das Haftungsprivileg des Unternehmers entgegengehalten werden kann, bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Unternehmer in dessen Unternehmen tätig gewesen sein. Damit gehören zunächst die Arbeitnehmer des Unternehmens zu dem potenziellen Personenkreis, aber auch solche, die arbeitnehmerähnlich in das Unternehmen eingegliedert sind wie z. B. "Wie-Arbeitnehmer" nach § 2 Abs. 2 oder Nachbarschaftshelfer nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 (Grüner/Rapp, in: LPK-SGB VII, § 104 Rz. 13). Ob das der Fall ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.
Rz. 15
Maßgeblich dafür, für welchen Unternehmer das Haftungsprivileg gilt, ist, in welches Unternehmen der betroffene Versicherte eingegliedert war. Ein wesentliches Indiz hierfür ist die Handlungstendenz des Versicherten (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 104 Rz. 10), für welchen Unternehmer der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls tätig war. Eine Eingliederung liegt dann nicht vor, wenn der Versicherungsfall in Erfüllung von Pflichten gegenüber sich selbst als Unternehmer oder gegenüber dem eigenen Arbeitgeber geschieht, z. B. Montagearbeiten in Erfüllung eines Werkvertrags in einem auftraggebenden Unternehmen, Arbeiten des Handwerkers im fremden Unternehmen, Arbeiten von Mitarbeitern einer Reinigungsfirma im zu reinigenden Gebäude des fremden Unternehmens, Tätigkeit eines Instruktors beim Unterricht, der Unterweisung oder der Fortbildung von Mitarbeitern eines fremden Unternehmens. Bei den Liefer- bzw. Abladefällen wird danach differenziert, in wessen Pflichtenbereich das Abladen der Ware gehört. Muss die Lieferfirma abladen, liegt keine Eingliederung in den Empfangsbetrieb vor. Muss der Empfangsbetrieb selbst abladen und hilft der Lieferfahrer, so liegt auch für ihn eine Eingliederung in den Empfangsbetrieb vor (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 8.2 mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 6.12.1977, VI ZR 79/76).
Rz. 16
Die versicherte Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers löst ebenfalls die Haftungsprivilegierung aus. Während in der Kommentarliteratur (Hollo, in: Brandenburg, juris-PK-SGB VII, § 104 Rz. 25) die Haftungsprivilegierung sowohl für den verleihenden als auch für den entleihenden Unternehmer angenommen wird, grenzt das OLG Hamm (Urteil v. 14.4.2000, 9 U 3/00) im Einzelfall danach ab, ob der Leiharbeitnehmer bei der unfallbringenden Tätigkeit für den Verleiher (Stammbetrieb) oder für den Entleiher (Unfallbetrieb) tätig geworden ist. Die Haftungsprivilegierung trete nur in dem Betrieb ein, zu dem der Versicherte in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung gestanden hat. Es komme darauf an, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist. Diese Grundsätze gelten auch für die versicherte Tätigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Darunter ist der planvolle vertragliche Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen zu verstehen.
Ein rein zufälliges oder durch die Organisation notwendiges Zusammenwirken reicht nicht aus. Ebenso sind Subunternehmerverhältnisse nicht betroffen (BAG, Urteil v. 13.4.1983, 7 AZR 650/79). Hier greift das Haftungsprivileg nur gegenüber dem eigenen Unternehmer. Bei fehlender Arge kann unter Umständen eine gemeinsame Betriebsstätte i. S. d. § 106 Abs. 3 vorliegen (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 9).
Rz. 17
Die zweite Fallgruppe der in Betracht kommenden Personen steht in einer sonstigen, die Versicherung begründenden Beziehung zum Unternehmen. Deren Status als Versicherte ergibt sich aus anderen Umständen als der Eingliederung als Arbeitnehmer: Schüler, Kinder in Kindertagesstätten, Personen bei Untersuchungen nach § 2 Abs. Nr. 3 usw. Notwendig ist eine spezielle, den Versicherungsschutz bestimmende Norm. Der Personenkreis entspricht dem in § 133 Abs. 1. Es gehören nur diejenigen Personen nicht dazu, die überhaupt keine Beziehung zum Unternehmen haben (vgl. Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 11a). Der BGH lehnt dies z. B. bei grundsätzlich bestehendem Versicherungsschutz bei einer Hilfeleistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a ab (BGH, Urteil v. 24.1.2006, VI ZR 290/04).
2.2.2 Angehörige und Hinterbliebene
Rz. 18
Angehörige und Hinterbliebene definieren sich i. S. d. Abs. 1 Satz 1 gleich. Lediglich die Auswirkung der erlittenen Schädigung des Versicherten differenziert die Bezeichnung. Es handelt sich um diejenigen Personen, denen infolge der Schädigung (Angehörige) oder der Tötung (Hinterblieb...