Rz. 2

Die sachliche Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für ihre Verwaltung umfasst deren Arbeiter und Angestellte sowie Beamte und Beschäftigte, bei denen einzelvertraglich ein Dienstverhältnis analog beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird (Dienstordnungsangestellte).

 

Rz. 3

Die sachliche Zuständigkeit umfasst zudem seitens der Unfallversicherungsträger betriebene Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dazu zählen insbesondere Bildungseinrichtungen und Unfallkrankenhäuser, die als Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts konstituiert sind.

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