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Die Vorschrift stellt die Hauptaufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung heraus, nämlich den Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie sonstige arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren von vornherein zu verhüten. Dieser Präventionsauftrag, der in allgemeiner Form auch gleich zu Anfang des Gesetzes in § 1 aufgestellt wird, entspricht zunächst dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 546 RVO).

Neu ist jedoch die Ausdehnung des Präventionsauftrags auf die Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Damit sind erstmalig expressis verbis auch Aufgaben an die Berufsgenossenschaften delegiert worden, die nicht unbedingt mit dem Entschädigungsrecht korrespondieren. Fortgeschrieben wird damit die bisherige Praxis der Berufsgenossenschaften, die ihre Präventionsmaßnahmen auch schon bisher über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im engeren Sinne wahrgenommen haben. Die Auftragsbeschreibung ist dabei Ausdruck der hohen Wertigkeit, die der Gesetzgeber zugunsten des Grundsatzes "Reha vor Rente" vergeben hat.

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