Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie hat § 1543c RVO als Vorläufer.

 

Rz. 2

Sie normiert generalklauselartig eine allgemeine Unterstützungspflicht des Unternehmers gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Unterstützung ist bei der Durchführung der Versicherung zu leisten. Die Pflicht besteht gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Sie ist mithin im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Unfallversicherung und den dafür erforderlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers zu sehen. Sie ist gegenüber spezialgesetzlich geregelten Pflichten der Unternehmer in § 193 sowie den Pflichten zur Unfallverhütung subsidiär.

 

Beispiel:

Der Unternehmer ist verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zum Unfallhergang zu machen und bei Ermittlungen zum Vorliegen einer Berufskrankheit Auskunft über betriebliche Verhältnisse, etwa Exposition eines bestimmten Arbeitnehmers gegenüber bestimmten Schadstoffen, zu erteilen.

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