Rz. 119
Nach Nr. 12 sind in der GUV Personen versichert, die ehrenamtlich für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig sind. Während die Beschäftigten nach Abs. 1 Nr. 1 geschützt sind, wird der ehrenamtliche Einsatz für diese im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben durch Nr. 12 geschützt (zum Begriff des unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Tätigen vgl. Rz. 59, 103, 104). Die ehrenamtlich Tätigen sind allerdings nur während ihres Einsatzes beim Unglücksfall oder im Zivilschutz versichert. Die Versicherung erfasst auch den Einsatz von Kindern und Jugendlichen bei den von dieser Vorschrift erfassten "Unternehmen" (SG Speyer, Urteil v. 11.10.2007, S 8 U 51/07). Atypisch ist, dass der Versicherungstatbestand unternehmensbezogen formuliert ist. Nicht Eigenschaften des Versicherten oder die Art seiner Betätigung, sondern die Tätigkeit für eine bestimmte Art von Unternehmen vermittelt im Rahmen des Nr. 12 die Versicherteneigenschaft. Die (auch unentgeltliche) Tätigkeit als Beschäftigte/r ist nach Nr. 1 versichert, der dortige Versicherungstatbestand hat Vorrang. Der Schutz nach Nr. 12 erstreckt sich auf die mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Wege (OLG Celle, Urteil v. 23.12.2009, 14 U 99/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.7.2013, L 6 U 1199/11), z. B. Fahrt zum Einsatzort. Zur versicherten "Tätigkeit" zählen neben allen Hilfen bei Unglücksfällen oder Unfällen usw. auch Verwaltungsarbeiten, Vorbereitungshandlungen oder sonstige Verrichtungen, die dem Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind und die damit der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Unternehmens dienen (Bay. LSG, Urteil v. 26.10.2016, L 2 U 430/15). Neben der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben des Unternehmens i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 12 sind damit Verrichtungen versichert, die der Betroffene nach objektivierter Handlungstendenz im Interesse des Unternehmens vornimmt und von denen er aufgrund der objektiven Verhältnisse annehmen durfte, dass diese dem Interesse des Unternehmens wesentlich dienen (BSG, Urteil v. 4.8.1992, 2 RU 39/91).
Rz. 120
Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen sind z. B. die Freiwilligen Feuerwehren (SG Detmold, Urteil v. 22.5.2002, S 14 U 56/01), einschließlich der ehrenamtlich bei einer Berufsfeuerwehr eingesetzten Helfer, das Technische Hilfswerk, die Johanniter-Unfall-Hilfe (BSG, Urteil v. 17.2.2009, B 2 U 18/07 R), das DRK, der Malteser-Hilfsdienst, einer Bergwacht (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.3.2015, L 9 U 4750/12), die Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG; dazu SG Speyer, Urteil v. 11.10.2007, S 8 U 51/07). Auch gewerbliche Unternehmen, die sich beim Krankentransport oder als Abschleppunternehmen betätigen, können hierunter verstanden werden, allerdings werden für gewerbliche Anbieter die Mitarbeiter kaum unentgeltlich oder ehrenamtlich tätig sein. Nicht versichert sind aktive Mitglieder eines Spielmannszugs der Freiwilligen Feuerwehr während des Auftritts bei der Silberhochzeitsfeier des Vorsitzenden (zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.6.2008, L 17 U 123/07). Zum Begriff des Unglücksfalls vgl. Rz. 124.
Rz. 121
Nach § 1 Abs. 2 Zivilschutz-Gesetz gehören zum Zivilschutz insbesondere der Selbstschutz, der Warndienst, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz des Kulturguts. Der Zivilschutz ist eine Aufgabe des Bundes, die im Wege der Auftragsverwaltung von den Ländern wahrgenommen wird. Personen, die ehrenamtlich für ein Unternehmen tätig werden, das Aufgaben des Zivilschutzes wahrnimmt, sind versichert. Aufgrund seiner öffentlichen Aufgabenstellung muss der Begriff "Unternehmen" im Zivilschutz weit verstanden werden. Dazu gehören auch Gebietskörperschaften und Behörden, die im Zivilschutz tätig werden und unentgeltlich oder ehrenamtlich Personen zu Verrichtungen heranziehen.
Rz. 122
Neben der Betätigung in einem entsprechenden Unternehmen ist versichert, wer an Ausbildungsveranstaltungen der angesprochenen Unternehmen teilnimmt. Dieser Schutz bezieht sich z. B. auf die Teilnahme an Kursen, Ausbildungsveranstaltungen in und außerhalb des Unternehmens, die für die spätere Erfüllung einer Aufgabe bei der Hilfe im Unglücksfall oder im Zivil- und Katastrophenschutz dienlich sein kann (Schutz bei Teilnahme an einem Lehrgang der Feuerwehr bejaht durch SG Düsseldorf, Urteil v. 20.9.2013, S 31 U 290/12). Die Ausbildungsveranstaltung muss gerade final auf eine spätere ehrenamtliche Tätigkeit bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz gerichtet sein und mit diesem in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen (SG Marburg, Urteil v. 11.1.2013, S 3 U 13/09). Teilnehmer an einem Jugendzeltlager eines Unternehmens des Zivilschutzes (hier: DLRG) sind bereits nach Alt. 1 (ehrenamtliche Betätigung) versichert, auch wenn es sich um eine bloße Jugendfreizeit handelt, die nicht mit Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen verbunden ist, aber der Nachwuchsförderung ...