0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 neu in das SGB VII eingefügt. Durch Art. 5 Nr. 15a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde mit Wirkung zum 22.7.2009 Abs. 3a eingefügt. Durch Art. 5 Nr. 15a und 15b des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurden mit Wirkung zum 17.11.2016 die Abs. 1 und 2 gestrichen und in Abs. 3 eine redaktionelle Änderung eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 222 regelt die Reduzierung der Anzahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Abs. 1 und 2 enthielten die Vorgabe des Gesetzgebers, die Anzahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf 9 zu reduzieren und eine Berichtspflicht dazu. Nachdem dies umgesetzt wurde, wurden die Regelungen überflüssig. Die folgenden Absätze enthalten Regelungen zu künftigen weiteren Fusionen und eine Berichtspflicht des Spitzenverbandes zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3/4

(unbesetzt)

 

Rz. 5

Nach Abs. 3 ist bei den Fusionen eine angemessene Vertretung der Interessen der in den bisherigen gewerblichen Unfallversicherungsträgern vertretenen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen. Dies ist zum einen durch die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane zu gewährleisten. Zum anderen kann nach § 118 Abs. 1 Satz 5 die übergangsweise Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und Stellvertreter in den neuen Berufsgenossenschaften geregelt werden. Schließlich wird dieses Ziel auch durch die bestehende Regelung des § 119 Abs. 4, der auf sämtliche Fusionstatbestände der §§ 116 ff. Anwendung findet, erfüllt. Hiernach richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des neuen Trägers nach der Summe der Mitglieder, die in den Satzungen der fusionierten Träger vorgesehen war. Zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten findet § 119 Abs. 5 Anwendung. Danach haben die beteiligten Berufsgenossenschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung aufzustellen, die in Ergänzung der bisherigen Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet. Die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte sind dabei zu berücksichtigen.

 

Rz. 5a

Abs. 3a enthält Regelungen zur Neuwahl des Personalrats nach der Fusion von Berufsgenossenschaften sowie zum übergangsweisen Fortbestehen der alten Personalräte.

 

Rz. 6

Abs. 4 betont das mit der Reform verfolgte Einsparziel bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten und normiert auch eine Berichtspflicht des Spitzenverbandes zur Entwicklung dieser Kosten und zu den Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten. Dies betrifft auch das Benchmarking, das mit dem durch das UVMG modifizierten § 69 Abs. 5 SGB IV auch für die Unfallversicherungsträger eingeführt wird.

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