0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 neu in das SGB VII eingefügt. Sie regelte die Vorgehensweise bei der Reduzierung der Anzahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 24.10.2013 durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) aufgehoben.
Durch Art. 5 Nr. 16 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde mit Wirkung zum 17.11.2016 die Vorschrift mit neuer Überschrift und neuem Inhalt eingefügt. Durch Art. 7 Nr. 32 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift neu gefasst. Durch Art. 2d des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2112) wurde die Vorschrift geändert mit Wirkung zum 1.7.2020.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit dem am 1.1.2023 in Kraft tretenden § 136a. Bis zum 1.1.2023 sollen gemäß Abs. 1 die Mitgliedsnummern aller Unfallversicherungsträger automatisiert auf die neue einheitliche Unternehmernummer umgestellt und bei der DGUV im zentralen Unternehmerverzeichnis (ZUV) gespeichert werden. Abs. 2 regelt die vorbereitenden Tätigkeiten zur Umstellung. Umfasst werden sowohl die Berufsgenossenschaften als auch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen des Bundes und der Länder) und die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.
2 Rechtspraxis
2.1 Automatisierte Umstellung
Rz. 3
Bereits durch Art. 5 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 wurde mit Wirkung vom 17.11.2016 § 136 Abs. 3 Nr. 1 dahingehend geändert, dass der Wortlaut nunmehr an die zivilrechtliche Unternehmerdefinition in § 14 Abs. 1 BGB anknüpft. Danach ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. § 136 Abs. 3 Nr. 2 in der zum 1.7.2020 in Kraft getretenen Fassung des Art. 7 Nr. 17 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV ÄndG) v. 12.6.2020 normiert, dass für versicherte Teilnehmer an Präventionsmaßnahmen nach dem neuen § 2 Abs. 1 Nr. 15d (Präventionsmaßnahme auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) der jeweilige Maßnahmeträger Unternehmer i. S. d. Unfallversicherungsrechts ist.
Unternehmer ist nunmehr der Rechtsträger i. S. d. § 14 Abs. 2 BGB. Danach kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unternehmer sein. Außerhalb der 3 genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drs. 18/8487 S. 57). Damit sollte für das künftige System der Unternehmernummern Rechtsklarheit geschaffen werden. Betreibt ein Rechtsträger mehrere Unternehmen, so erhält er nur eine Unternehmernummer.
Rz. 4
Die automatisierte Umstellung der Mitgliedsnummernsysteme der verschiedenen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) vollzieht sich in 3 Schritten. Im ersten Schritt werden intern die Mitgliedsnummernsysteme der verschiedenen Unfallversicherungsträger und die bei ihnen am 1.1.2021 geführten Unternehmen in das neu errichtete zentrale Unternehmerverzeichnis bei der DGUV, das ZUV überführt. Im zweiten Schritt werden die an das ZUV übermittelten Daten geprüft und Dubletten aufgelöst (vgl. im einzelnen Schudmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 224 Rz. 16). Im dritten Schritt werden die Unternehmer über den Nummernwechsel informiert (Schudmann, a. a. O., Rz. 17). Damit wird das Erfordernis aus Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.
2.2 Vorbereitende Tätigkeiten
Rz. 5
Abs. 2 regelt die mit der Vorbereitung der automatisierten Umstellung auf die einheitliche Unternehmernummer verbundenen Erfordernisse. Dazu gehört die Integration der Daten der einzelnen Unfallversicherungsträger, die Erhebung und Speicherung der Daten im zentralen Unternehmerverzeichnis ZUV und die Mitteilungspflichten der Unternehmer. Die DGUV wird ermächtigt, das Nähere zu regeln.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 regeln die Vergabe der Unternehmernummer für neu aufzunehmende Unternehmer. Der am 1.1.2023 in Kraft tretende § 136a Abs. 1 Satz 1 und 2 regelt dies für den Zeitraum von da an. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (entsprechend § 136a Abs. 3 Satz 1) benennt die Daten, die der Unternehmer zur Vergabe der Unternehmernummer elektronisch zu übermitteln hat. § 136a Abs. 3 Satz 1 ...