Rz. 2
Abs. 1 Satz 1 bestimmt den Begriff der Arznei- und Verbandmittel. Arznei- und Verbandmittel i. S. d. Unfallversicherung sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Auch nur apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel, d. h. nicht verschreibungspflichtige, können Arznei- und Verbandmittel im Sinne der Unfallversicherung sein, soweit sie ärztlich verordnet sind (BSG, Urteil v. 18.5.1978, 3 RK 11/77).
Rz. 3
Mit einem Arzneimittel muss ein Behandlungszweck verfolgt werden. Eine Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nahrungs- oder Lebensmittel oder Gegenstände des allgemeinen Lebensbedarfs sind grundsätzlich keine Arzneimittel. Das BSG hat seinen Rechtsstandpunkt, dass bei Hinzutreten besonders gravierender Umstände ggf. etwas anderes gelte, mit Inkrafttreten des SGB V aufgegeben (BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 8 KN 1/98 KR R). Während Arzneimittel auf den inneren Organismus einwirken, wirken die in § 30 geregelten Heilmittel als Dienstleistungen i. d. R. überwiegend äußerlich auf den Körper.
Rz. 4
Im Gegensatz zum Krankenversicherungsrecht sind in der Unfallversicherung keine Arzneimittel ausgeschlossen, soweit diese ärztlich verordnet sind (vgl. § 34 SGB V), d. h., die Unfallversicherungsträger übernehmen im Einzelfall z. B. auch die Kosten für Abführmittel bei infolge eines Arbeitsunfalls Querschnittgelähmten mit Mastdarmlähmung.
Rz. 5
Für die Versicherten gibt es ebenso keine Zuzahlungspflicht (im Krankenversicherungsrecht hingegen vgl. § 31 Abs. 3 SGB V).
Rz. 6
(unbesetzt)
Rz. 7
Die Unfallversicherungsträger gewähren nur Arznei- und Verbandmittel, die dem Versicherten infolge des Versicherungsfalls ärztlich verordnet werden. Arznei- und Verbandmittel, die aufgrund einer vom Versicherungsfall unabhängigen Gesundheitsstörung wie einem Bluthochdruck, erforderlich sind, werden vom Unfallversicherungsträger nicht übernommen.