Rz. 11
Betriebshilfe kommt im Gegensatz zur Haushaltshilfe (nur) bei selbständig Tätigen in Betracht. Landwirtschaftliche Unternehmer erhalten gemäß § 54 Abs. 1 Betriebshilfe während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden.
Rz. 12
Bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen ist immer zu berücksichtigen, dass es sich bei der Betriebs- oder Haushaltshilfe um eine zweckgerichtete Leistung handelt, die den Rehabilitanden in einer spezifischen Bedarfssituation entlasten soll (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 38 Nr. 3 S. 15). Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben; es ist nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, SozR 3-2200 § 569a Nr. 1).
Rz. 13
Haushalt ist der Haushalt des Versicherten. Lebt dieser mit mehreren Personen in einem gemeinsamen Haushalt, dann muss es sich um eine häusliche Gemeinschaft von einer gewissen Dauer und Beständigkeit handeln. Ein vorübergehender Aufenthalt im Haushalt (z. B. für die Dauer von nur 4 Wochen) reicht nicht aus, um eine Haushaltsgemeinschaft begründen zu können (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 185b Nr. 1 S. 3).
Rz. 14
Zur Führung des Haushalts gehören alle regelmäßig anfallenden Haushaltsarbeiten, z. B. die Beschaffung und das Zubereiten von Nahrungsmitteln, die Pflege der Wohnung und die Reinigung der Kleidung sowie die Betreuung der Kinder (vgl. BSG, SozR 2200 § 185b Nr. 11). Die bloße Mithilfe im Haushalt stellt noch keine Haushaltsführung dar; das gilt vor allem dann, wenn die Mithilfe auf wenige Besorgungen beschränkt ist (vgl. BSG, a. a. O.; BSG, SozR 3-2200 § 569a Nr. 1).
Rz. 15
Betriebs- oder Haushaltshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Haushalt oder der Betrieb (bzw. das landwirtschaftliche Unternehmen bei landwirtschaftlichen Unternehmern) wegen einer erforderlichen Leistung zur Teilhabe nicht weitergeführt werden kann. Die Verwendung des Tatbestandsmerkmals der "Weiterführung" des Haushalts setzt begrifflich voraus, dass der Versicherte den Haushalt unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe geführt hat und weitergeführt hätte, würde er daran nicht durch die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe gehindert (BSG, SozR 3-2200 § 569a Nr. 1 S. 3). Leben in dem Haushalt des Versicherten mehrere Personen und führen diese den Haushalt gemeinsam, dann reicht es nicht aus, wenn sich der Versicherte an der Haushaltsführung nur beteiligt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass er vor Beginn der Leistung zur Teilhabe den gemeinsamen Haushalt zumindest in gleichem Umfang wie die andere Person oder die anderen Personen, z. B. sein Ehegatte, geführt hat (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 569a Nr. 1). Diese Fallgestaltung liegt auch dann vor, wenn sich die im Haushalt lebenden Personen, z. B. die Ehegatten, die Haushaltsführung wegen ihrer Berufstätigkeit zeitlich geteilt haben (vgl. BSG, a. a. O.). Eine darüber hinausgehende weitere Auslegung des Begriffs der Weiterführung des Haushalts wird indes unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck der Haushaltshilfe vertreten. Danach soll es nicht so sehr auf die für den Haushalt verantwortliche Person und damit auf eine unmittelbar vorangehende Haushaltsführung ankommen, sondern vielmehr auf den weiterzuführenden Haushalt. Eine Weiterführung des Haushalts ist demgemäß wegen einer Leistung zur Teilhabe auch dann i. S. d. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX nicht möglich, wenn der Versicherte wegen des Ausfalls der übrigen Haushaltsmitglieder den Haushalt eigentlich übernehmen müsste, daran aber durch die Leistung zur Teilhabe gehindert ist (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 38 Nr. 3).
Rz. 16
Wortlaut und Zielsetzung der getroffenen Regelung rechtfertigen es nicht, Betriebs- und Haushaltshilfe zu versagen, wenn der Versicherte nur ambulante Leistungen in Anspruch nimmt und daher nicht außerhalb seines Haushalts untergebracht ist. Auszugleichen ist vielmehr jedweder teilnahmebedingter Ausfall bei der Haushaltsführung; denn die unbehinderte Durchführung der Leistungen zur Teilhabe soll in jedem Falle ermöglicht werden.
Rz. 17
Die Betriebs- oder Haushaltshilfe kann nicht mit der Begründung versagt werden, Mitglieder des Haushalts hätten sich zum Zweck der Haushaltsführung beurlauben lassen können (BSG, SozR 2200 § 185b Nr. 1).
Rz. 18
Als weitere Tatbestandsvoraussetzung bestimmt § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn die andere im Haushalt lebende Person, z. B. der Ehegatte, zwar objektiv in der Lage ist, die Haushaltsführung zu übernehmen, ihm die Übernahme der Haushaltsführung aber nicht zumutbar ist. Insbesondere besteht keine Pflicht des Haushaltsmitglieds, sich zu diesem Zweck beurlauben zu lassen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 38 Nr. 3 S. 16; BSG, SozR 3-2200 § 569a Nr. 1 S. 5). Ausschlaggebend für den ...