Rz. 17

Auf Antrag kann nach Abs. 5 Satz 1 statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft (Hauspflege) gestellt oder Heimpflege gewährt werden. Auch in diesen Fällen hat der Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Pflegekraft kann entweder durch den Unfallversicherungsträger oder durch den Versicherten selbst oder seine Angehörigen gestellt wurden. Die Hauspflege kann mit teilstationärer Heimpflege kombiniert werden (Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 44 Rz. 50).

Heimpflege umfasst die Unterkunft und Pflege in der Einrichtung sowie die damit verbundene Behandlungspflege. Bei Heimpflege von mehr als einem Monat können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine dem Versicherten gewährte Rente bis zur Hälfte mindern (vgl. § 60). Der Pflegebedürftige kann gemäß § 56 Abs. 4 SGB XI Befreiung von der Beitragspflicht in der Pflegeversicherung beantragen. Abs. 5 Satz 2 beinhaltet eine Härtefallregelung, wonach das Pflegegeld während der Heimpflege weitergezahlt werden kann.

 

Rz. 18

Die Vereinbarung eines persönlichen Budgets gemäß § 17 SGB IX ist zulässig. Ein Anspruch des Versicherten auf Leistungsgewährung mittels eines persönlichen Budgets (z. B. im Rahmen des sog. Arbeitgebermodells) besteht jedoch nicht. Ob die Träger der GUV eine solche Leistungsgewährung vornehmen, steht vielmehr in ihrem Ermessen.

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