Rz. 18
Nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. Durch die grundsätzliche Begrenzung der Anspruchsdauer auf 78 Wochen wird der Gleichlauf des Verletztengeldes mit dem Krankengeld i. S. d. § 44 SGB V sichergestellt. Die Formulierung "im Übrigen" verdeutlicht, dass Nr. 3 eine Auffangvorschrift im Rahmen des Abs. 3 Satz 2 ist und daher die Obergrenze für den Bezug von Verletztengeld aufstellt, soweit mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und berufliche Rehabilitationsleistungen nicht zu erbringen sind. Ist über die 78. Woche hinaus noch mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen oder stehen berufliche Rehabilitationsleistungen an, greift Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 nicht. Dann ist auch über die 78. Woche hinaus Verletztengeld zu erbringen. Gleiches gilt, wenn über die 78. Woche hinaus eine stationäre Behandlung stattfindet.
Sofern nach dem Ablauf der 78. Woche noch nicht geklärt ist, ob mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann oder berufliche Rehabilitationsleistungen erforderlich sind, ist die Anwendbarkeit des Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 fraglich. Einerseits wird vertreten, dass die Voraussetzungen dieses Beendigungstatbestandes nicht vorliegen. Das Verletztengeld endet erst, wenn vom Unfallversicherungsträger die entsprechende Feststellung getroffen werde (Fröhlke, in: Lauterbach, SGB VII, § 46 Rz. 47). Nach der Gegenansicht wirkt die nachträgliche Feststellung auf den Ablauf der 78. Woche zurück. Die zu viel gezahlten Beträge seien zurückzuzahlen (vgl. die Darstellung des Meinungsstreits bei Fröhlke, a. a. O.). Das BSG hat entschieden, dass zwar das Ende des Verletztengeldanspruchs nach Abs. 3 Satz 2 durch Verwaltungsakt festzustellen ist, weil es die Prüfung einer Prognoseentscheidung erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden könne. Eine rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen einer Beendigung des Verletztengeldanspruchs sei jedoch nicht möglich (BSG, Urteil v. 13.9.2005, B 2 U 4/04 R; Urteil v. 30.10.2007, B 2 U 31/06 R; ebenso Sächs. LSG, Urteil v. 11.9.2006, L 6 U 81/05).
Die Regelung des Abs. 3 ist abschließend. Eine Beendigung des Verletztengeldes aus anderen Gründen, etwa aufgrund des allgemeinen Entgeltersatzprinzips des Verletztengeldes, ist nicht möglich (vgl. Benz/Köllner, BG 2000 S. 39, 42). Im Falle einer Wiedererkrankung i. S. d. § 48 läuft eine neue 78-Wochen-Frist.