0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 587 RVO). Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) erfolgte eine redaktionelle Anpassung an die Paragrafenbezeichnung im SGB II. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2018 eine Anpassung an die geänderten Vorschriften des SGB IX.
Ihrem sachlichen Regelungsgehalt nach enthielt die damalige Neufassung von § 587 RVO a. F. ab 1.1.1982 durch Art. 4 § 1 Nr. 12 AFKG überwiegend 2 Änderungen. Einerseits wurde der Aufstockungsbetrag dahin begrenzt, dass sich der aus § 568 Abs. 2 RVO a. F. ergebende Betrag des Übergangsgeldes nicht überstiegen werden durfte, andererseits wurde die frühere Voraussetzung, dass der Versicherte in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, durch die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsbetrags von 2 Jahren ersetzt. Grundgedanke der Änderung war, dass die Verantwortlichkeit des Unfallversicherungsträgers für den Versicherten noch eine Zeitlang beibehalten und die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Dauer der Rentenaufstockung durch eine klare Zeitbestimmung von 2 Jahren beseitigt werden sollte (vgl. auch BT-Drs. 9/846 S. 53).
1 Allgemeines
Rz. 2
Hat der Versicherte infolge des Versicherungsfalls seinen Arbeitsplatz verloren, werden seine finanziellen Einbußen durch den Unfallversicherungsträger für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren abgemildert. Durch den temporären Erhöhungsbetrag wird der Versicherte quasi so gestellt, als würde er an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.
Eine zeitlich unbegrenzte Rentenerhöhung würde dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gerecht. Denn bei unbegrenzter Dauer der Leistung wäre es möglich, dass ein Versicherter auch dann in den Genuss einer erhöhten Leistung käme, wenn seine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verhältnismäßig gering ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen der Erhöhung
Rz. 3
Grundvoraussetzung der Vorschrift ist, dass zwischen dem Vorliegen eines Versicherungsfalls und dem Fehlen von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (vgl. §§ 14, 15 SGB IV) ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Liegen zudem vom Versicherungsfall unabhängige Gründe vor, so sind die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung erfüllt, wenn der Versicherungsfall die wesentlich mitwirkende Ursache für den Nichtbezug von Arbeitslosengeld ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.8.1969, 2 RU 195/66).
Rz. 4
Ist der Versicherte ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wird er i. d. R. arbeitslos sein. Ist der Versicherte jedoch nicht ursächlich aufgrund des Versicherungsfalls, sondern aufgrund einer besonderen Arbeitsmarktsituation arbeitslos geworden, liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Rz. 5
Ob der Versicherte tatsächlich den Begriff der Arbeitslosigkeit i. S. d. SGB III erfüllt, ist dabei unerheblich, so dass die Vorschrift auch auf Selbständige Anwendung findet. Es müssen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Eingliederung in das Arbeitsleben und die damit einhergehende Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen überhaupt möglich ist.
Rz. 6
Die Prognose, ob der Versicherte in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, ist nicht (mehr) erforderlich (vgl. BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 63/87; BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 37/88). Gleichwohl setzt der Erhöhungstatbestand voraus, dass der Versicherte noch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 58 Rz. 13; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 58 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm., SGB VII, § 58 Rz. 5, der zusätzlich darauf verweist, dass bei der Frage der Zumutbarkeit ein von den Fallumständen abhängiger, größerer Spielraum zugunsten der Versicherten zugrundezulegen sei, als in den entsprechenden Regelungen des SGB II und III.)
Rz. 7
Ist der Versicherte dagegen arbeitsunwillig und deshalb ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, liegen die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung ebenfalls nicht vor. Denn die Einkommenslosigkeit des Versicherten ist nicht durch den Versicherungsfall bedingt, sondern hat seine Ursache in der Person des Versicherten.
Rz. 8
Ist der Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und gelingt es ihm auch im Anschluss an eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation nicht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, obwohl er arbeitsfähig und arbeitswillig ist, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Erhöhung der Rente (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1977, 8 RU 88/76).
Rz. 9
Der Versicherte muss tatsächlich Arb...