Ein Versicherter stirbt rund 13 Stunden nach der Geburt seines Enkelkindes in einem Krankenhaus. Er hat das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen, sodass das Enkelkind keinen Anspruch auf Waisenrente hat (BSG, Urteil v. 13.3.1975, 12 RJ 90/74).
Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn beim Eintritt des Versicherungsfalls zwar die Fürsorgeerziehung des Kindes in einem Heim durchgeführt wurde, der Versicherte das Kind aber vorher in seinen Haushalt aufgenommen hatte, während der Heimerziehung die Absicht zur Fortsetzung der häuslichen Familiengemeinschaft mit dem Kind erkennen ließ und es nachher wieder bei sich aufgenommen hat (BSG, Urteil v. 26.6.1969, 4 RJ 137/68).
Der Anspruch auf Waisenrente besteht nicht, wenn das Kind ursprünglich zwar in den Haushalt der Großeltern oder eines Großelternteils aufgenommen war, die Wohn- und Lebensgemeinschaft aber vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Aussicht auf ihre Wiederherstellung beendet wurde. An diesem Ergebnis wird dadurch nichts geändert, dass das Kind später in den Haushalt des überlebenden Großelternteils aufgenommen wird (BSG, Urteil v. 18.8.1971, 4 RJ 411/70).