Rz. 11

Hat der Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit aus der Unfallversicherung, kommt eine Abfindung nur in Betracht, wenn deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen. Renten nach einer MdE von 10 % nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Rz. 12

Ist eine Rente bereits in der Vergangenheit abgefunden worden, ist die aus diesem Versicherungsfall festgestellte MdE bei der Zusammenrechnung der Vomhundertsätze zu berücksichtigen.

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