0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Die Überschrift wurde neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) mit Wirkung zum 1.1.2005.
1 Allgemeines
Rz. 2
Zu Abs. 1 und 3 gibt es keine direkten Vorläufervorschriften. Abs. 2 ersetzt § 627 RVO. § 98 gilt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 auch für Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten.
Die Vorschrift soll Leistungskumulationen beim Zusammentreffen ausländischer und inländischer Leistungen mit solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verhindern, sofern sie gleichartig sind. Es soll also nicht zu einer doppelten Entschädigung kommen, sondern nur insgesamt einmal gezahlt werden. Im Ergebnis soll der Versicherte die Leistung in dem Umfang der höchsten Einzelentschädigung erhalten. Ebenso wie § 97 ist die Vorschrift gegenüber bestehenden internationalen Abkommen nachrangig (§ 30 Abs. 2 SGB I) und greift nur insoweit ein, wenn solche Abkommen nicht bestehen (vgl. Komm. zu § 97). Im EU-Recht sind die meisten Situationen durch die VO Nr. 1408/71 geregelt. Dies trifft auch auf die Präventionsleistungen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu, die allerdings in den übrigen internationalen Abkommen regelmäßig ausgenommen worden sind. Zum dann noch verbleibenden geringen Anwendungsbereich: Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 98 Rz. 12.
2 Rechtspraxis
2.1 Anrechnung ausländischer Geldleistungen (Abs. 1)
Rz. 3
Gleichartige Geldleistungen aus dem Ausland werden auf die inländische Leistung angerechnet. Der Anrechnungsfall setzt eine ausländische Geldleistung voraus, die wegen eines Versicherungsfalls geleistet wird, der denen aus § 7 entspricht (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Dabei muss es sich grundsätzlich um eine staatliche Leistung oder eine eines Sozialversicherungsträgers handeln. Es können aber auch Leistungen privater Versicherungen angerechnet werden, sofern zum Abschluss der Versicherung eine gesetzliche Verpflichtung bestand und die Beiträge nicht durch die Versicherten selbst erbracht wurden (Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 98 Rz. 3; zustimmend Hauck/Graeff, SGB VII, § 98 Rz. 4). Kennzeichen der Gleichartigkeit ist der Zweck der Leistung und deren Berechnungsgrundlage (EuGH, Entscheidung v. 5.5.1983, Slg 1983 S. 1385).
2.2 Berücksichtigung ausländischer Rentenversicherungsleistungen (Abs. 2)
Rz. 4
Abs. 2 regelt den speziellen Fall des Zusammentreffens von Leistungen aus der Unfallversicherung und der Rentenversicherung. Hier geht es nicht um die Anrechnung, sondern um das Entstehen bzw. Nichtentstehen von Leistungen aus der Unfallversicherung beim Zusammentreffen mit Leistungen aus der Rentenversicherung. Die Anwendung von Abs. 2 setzt das Bestehen von Antikumulierungsvorschriften für das Inland voraus (Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 98 Rz. 16) und erklärt sie auch für die Fälle anwendbar, in denen Rentenversicherungsleistungen aus dem Ausland gezahlt werden. Als Beispiele werden die Gewährung von Schwerverletztenzulage (§ 57) und Verletztengeld nach Wiedererkrankung (§ 48 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; kritisch dazu Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 98 Rz. 4) genannt. Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage entfällt, wenn der Versicherte eine Rente aus der Rentenversicherung erhält. Dies gilt auch, wenn die Rente von einem ausländischen Träger oder im Ausland gezahlt wird. Gleiches gilt für das Verletztengeld.
2.3 Anrechnung von anderen in- und ausländischen Leistungen (Abs. 3)
Rz. 5
Über die Anrechnungsmöglichkeit des Abs. 1 hinaus bestimmt Abs. 3 für Personen, die im Ausland für staatliche Einrichtungen tätig sind, dass gleichartige in- und ausländische Leistungen Dritter angerechnet werden. Für im Ausland für staatliche Stellen tätige Mitarbeiter können private Unfallversicherungsverträge im Inland oder im Ausland bestehen. Leistungen aus diesen Versicherungen werden mit Leistungen von ausländischen Sozialversicherungsträgern oder mit ausländischen staatlichen Leistungen gleichgestellt, wodurch sie wie nach Abs. 1 angerechnet werden können. Nach Abs. 3 können auch Leistungen privater Versicherungen angerechnet werden, deren Beiträge teilweise auch vom Versicherten bezahlt werden. Nur die Leistungen der Versicherungen, deren Beiträge der Versicherte vollständig allein trägt, werden nicht angerechnet. Zur Gleichartigkeit gilt dasselbe wie zu Abs. 1 (Rz. 2).