Rz. 12

Der mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 neu eingefügte Abs. 4 begründet eine Ermächtigungsgrundlage zugunsten der statistischen Landesämter auf Übermittlung erhobener Einzeldaten an das Statistische Bundesamt.

 

Rz. 13

Sinn der Regelung ist es, die bis dahin vorherrschende Praxis der Zusatzaufbereitungen zu vereinfachen; diese Verfahrensweise der Zusatzaufbereitungen bedurfte eines hohen Abstimmungsbedarfs zwischen dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder und war somit störanfällig (BR-Drs. 5/21 S. 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 118). Dies führt letztlich zu einer Verringerung des Durchführungsaufwands und zur Entlastung der Statistischen Landesämter.

 

Rz. 14

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich auf Anforderung des Statistischen Bundesamts.

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