0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Idee einer Förderung der Jugendverbände ist nicht neu: Schon § 5 Abs. 2 JWG ging von Jugendverbänden und sonstigen Jugendgemeinschaften aus. Die Förderung freier Träger und die Zusammenarbeit mit öffentlichen Trägern war ebenfalls schon Regelungsgegenstand. Die Vorschrift des § 12 ist mit dem SGB VIII zum 1.1.1991 in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Während § 11 auf alle Träger der Jugendarbeit eingeht, hebt § 12 die Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen gesondert hervor. Die Vorschrift ist Teil des Ersten Abschnitts zur Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, da die Jugendverbände und -gruppen anerkanntermaßen hauptsächlich auf diesen Gebieten aktiv sind. Näheres über die Förderung der Jugendverbände und -gruppen ist dagegen in §§ 74f. geregelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Staatliche Förderungsverpflichtung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält die staatliche Pflicht zur Förderung der Jugendverbände und Jugendgruppen. Es geht also nicht um die Leistungsgewährung als solche, sondern um die Unterstützung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der organisierten Jugendträger. Unter "Fördern" versteht man dabei nicht nur die wirtschaftlich-finanzielle, sondern auch die personelle – z. B. Beratung durch erfahrene Mitarbeiter – oder sächliche Unterstützung – z. B. in Form von Materialien.

Diese Förderung hat unter Wahrung des "satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu erfolgen". Dies stellt sicher, dass der eigene Wirkungskreis der Jugendverbände und Jugendgruppen nicht beschränkt wird und entspricht dem durch die Satzung garantierten Selbstverwaltungsgedanken der Verbandsautonomie. So kann die Förderung nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die dem Satzungszweck und somit der erklärten Zielsetzung der Jugendverbände und Jugendgruppen entgegenstehen. Problematisch wäre eine Förderung mit dem Anspruch, die inhaltliche Jugendarbeit mitzubestimmen oder gar zu lenken. Hiervon zu unterscheiden ist die Prüfung der Fördervoraussetzungen, die bei den Jugendverbänden und Jugendgruppen vorliegen müssen.

Nicht eindeutig ist insofern der Verweis auf § 74 und damit das Verhältnis der beiden Normen zueinander. § 4 Abs. 3, § 74 Abs. 1 regeln, dass die übrigen freien Träger der Jugendhilfe gefördert werden "sollen". Demgegenüber enthält § 12 eine zwingende Förderungsverpflichtung der Jugendverbände und Jugendgruppen, die die besondere Bedeutung ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit unterstreicht. Teile der Literatur vertreten, die Verweisung auf § 74 ("nach Maßgabe") beziehe sich nicht auf den Grad der Rechtsverpflichtung, sondern auf die Förderungsvoraussetzungen. Auch für die Förderung von Jugendverbänden und Jugendgruppen seien die in § 74 genannten Voraussetzungen zu beachten (vgl. Steffan, in: LPK-SGB VIII, § 74 Rn. 2; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, Kommentar zum SGB VIII, § 12 Rn. 8). § 12 habe insofern die Funktion einer lex specialis, als bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen eine unbedingte Verpflichtung zur Förderung bestehe. Da Art und Höhe der Förderung nicht konkretisiert sind, könne allenfalls von einem Rechtsanspruch "dem Grunde nach" die Rede sein (Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, Kommentar zum SGB VIII, § 12 Rn. 9).

 

Rz. 4

§ 12 Abs. 1 gewährleistet kein subjektives Recht einzelner Jugendverbände bzw. -gruppen auf die Förderung bestimmter Projekte und Maßnahmen (z. B. Unterstützung beim Bau eines konkreten Jugendheims). Im Einzelfall kann sich aber ein Rechtsanspruch eines Verbandes aus den Festsetzungen des Jugendhilfeplans oder anderen Beschlüssen, wie kommunalen Ratsbeschlüssen über die Verwendung von öffentlichen Mitteln für die Jugendarbeit, ergeben.

Das VG Oldenburg hat mit Beschluss v. 22.2.2005 (13 B 4997/04) entschieden, dass ein Anspruch des Trägers einer Einrichtung der Landesjugendakademie auf Förderung nur dann besteht, wenn ein Förderungsermessen gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 fehlerhaft zum Nachtteil ausgeübt wird und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Eine Entscheidung auf Basis der Auslastung der Einrichtung unter ökonomischen Gesichtspunkten ist dabei legitim.

Um seiner Förderungsverpflichtung aus § 12 nachzukommen, muss der öffentliche Träger jedenfalls überhaupt einen Etat für die Jugendarbeit zur Verfügung stellen. In Zeiten defizitärer und von Haushaltssicherungskonzepten geprägten Kommunalhaushalten ist die garantierte Höhe der einzustellenden Mittel aber höchst umstritten. Letztlich obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Jugendhilfe, einen "angemessenen" Beitrag zur Verfügung zu stellen.

 

Rz. 4a

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gab die öffentliche Hand, also Bund, Länder und Gemeinden zusammen, im Jahr 2018 insgesamt rund 51 Mrd. EUR für Kinder- und Jugendhilfe aus. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, sind die Ausgaben damit gegenüber 2017 um 5,2 % gestiegen. Nach Abzug der Einnahmen in Höhe von etwa 3,5 Mrd. EUR – unter anderem aus Gebühren und Teilnahmebeiträgen – wendete die öffentliche Hand netto rund 47,5 Mrd. EUR a...

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