Rz. 21
In Abs. 4 wird das Verhältnis zwischen den verschiedenen Leistungsträgern dahingehend festgelegt, dass eine Abstimmung der Maßnahmen erfolgen soll.
Dies trägt zweierlei Zielen Rechnung: Zum einen soll so ein ausgeglichenes Angebotsspektrum für die jungen Menschen sichergestellt werden. Dies kann nur dann gelingen, wenn die verschiedenen Träger in einem gemeinsamen Verbundkonzept ihre Maßnahmen miteinander verknüpfen. Zum anderen sollen durch die entsprechenden Abstimmungen in Zeiten angespannter Haushaltslagen Doppelfinanzierungen vermieden, Etats zielgerichtet und sachgerecht eingesetzt sowie Kostenpositionen transparent zugeordnet werden.
Insofern konkretisiert § 13 Abs. 4 die schon in § 81 normierte Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen für den Bereich der Jugendsozialarbeit. Adressat des Abs. 4 ist der örtliche Träger, der sich mit der Schulverwaltung (und den Schulen vor Ort), der Bundesagentur für Arbeit (in der Regel die zuständigen Agenturen für Arbeit), den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie den Trägern von Beschäftigungsangeboten abstimmen soll. Mit dem KJSG wurde die Verpflichtung zur Abstimmung der Angebote der Jugendsozialarbeit mit anderen Trägern um die Jobcenter erweitert, um die Wirksamkeit der Angebote durch Koordinierung und Vernetzung auch im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Jobcenter sicherzustellen (BT-Drs. 19/28870 S. 101).
Rz. 21a
Besonders problematisch ist die Leistungskonkurrenz zwischen Leistungen nach dem SGB II und Leistungen der Jugendsozialarbeit. Nach der Grundregel des § 10 Abs. 3 Satz 1 sind zwar Leistungen der Jugendhilfe vorrangig gegenüber Leistungen nach dem SGB II. Dies wird jedoch durch § 10 Abs. 3 Satz 2 dahingehend modifiziert, dass Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II gegenüber den Leistungen nach dem SGB VIII vorrangig sind. Daneben soll jedoch der Jugendhilfeträger fortdauernd gegenüber dem Hilfeempfänger leistungsverpflichtet bleiben (vgl. dazu im einzelnen die Komm. zu § 10 Rz. 17). Eine Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der zuständigen Träger nach SGB II und SGB VIII kann nur nach dem Leistungszweck erfolgen (so auch Schruth, in: Luthe/Nellissen, juris-PK SGB VIII, § 13 Rz. 107). Die Abgrenzung wird weiter erschwert durch die Einführung des § 16h SGB II (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) durch Art. 1 Nr. 16 des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016. Diese Vorschrift sieht für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, neben den Leistungsangeboten nach Abs. 1 Satz 1 zur Eingliederung in Arbeit in Abs. 1 Satz 2 Betreuungs- und Unterstützungsleistungen vor, deren Leistungszweck sich mit den Leistungen nach dem SGB VIII überlappt. Nach § 16h Abs. 3 SGB II sollen die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe sich miteinander abstimmen.
Rz. 21b
Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat im März 2017 eine Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 16h SGB II für Träger im Arbeitsfeld Jugendsozialarbeit herausgegeben (https://jugendsozialarbeit.de/media/raw/Arbeitshilfe_Umsetzung_pp_16_h_SGB_II.pdf). Dort wird ausgeführt, der Gesetzgeber habe entschieden, dass Leistungen nach § 16h SGB II nachrangig gegenüber Leistungen nach § 13 SGB VIII sind. Grundsätzlich solle der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen für diese Zielgruppe anbieten. Nur im Falle, dass eine gleichartige – wie in § 16h SGB II beschriebene – Leistungserbringung durch die örtliche Jugendhilfe tatsächlich nicht erfolgt, könne eine Leistung über das Jobcenter erbracht werden. Es sollten folglich keine Leistungen, die bisher über das SGB VIII erbracht wurden, über § 16h SGB II ersetzt werden. Es sei also vorab zu prüfen, ob es Angebote in der regionalen Förderlandschaft gibt, die diese hier vorgesehenen Leistungen abdecken oder teilweise beinhalten. Werden bereits Teilleistungen i. S. d. § 16h SGB II über die Kinder- und Jugendhilfe erbracht, so könnten diese über Leistungen des § 16h SGB II nur ergänzt bzw. erweitert werden.
Rz. 21c
Als Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sind insbesondere die Arbeitgeberverbände und die (Handwerks- sowie Industrie- und Handels-)Kammern zu nennen. Oftmals bestehen in der Praxis Kooperationsverbünde, bei denen meistens auch die Gewerkschaften eingebunden sind. Als beispielhaft wird insbesondere die Kooperationsempfehlung in § 19 KJHAG des Landes Thüringen angesehen.