Rz. 2

Ziel des § 14 ist, durch präventive erzieherische Förderungsangebote Kinder und Jugendliche gegen gefährdende Einflüsse von vornherein zu stärken. Durch die Entwicklung einer gefestigten Persönlichkeit soll vermieden werden, dass sich Gefährdungstatbestände überhaupt verwirklichen. Der ordnungsrechtliche Teil des Jugendschutzes ist im Jugendschutzgesetz (BGBl. I 2002 S. 2730) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG v. 12.4.1974, zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2522) normiert (vgl. Rz. 7).

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