Rz. 4

Die Angebote sind nicht konkretisiert, müssen letztlich aber der Zielsetzung des Gesetzes, der gesellschaftlichen Integration von Kindern und Jugendlichen, Rechnung tragen (vgl. Rz. 6). So hat das Schleswig-Holsteinische VG beispielsweise die Kostenübernahme durch Jugendhilfeträger für die Internatsunterbringung eines 15-Jährigen in folgendem Fall bejaht: Die Eltern des Jugendlichen waren krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung zu gewährleisten. Das VG hielt es nicht für ausreichend, allein mit ambulanten Maßnahmen die Eltern zu therapieren. Vielmehr sei bei vorliegendem Einverständnis der Eltern und des Kindes daneben zu dessen Wohl eine auswärtige Unterbringung des Kindes zu veranlassen, wenn anderenfalls die Gefahr bestünde, dass der Erfolg der ambulanten Maßnahmen für das Kind zu spät käme (Urteil v. 2.10.2002, 15 A 19/01).

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe "sollen" Angebote machen, d. h., sie sind in der Regel hierzu verpflichtet; nur in atypischen Fällen können sie hiervon absehen. Als ein solcher Ausnahmefall gilt allerdings nicht mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des staatlichen Trägers. Ein (gerichtlich durchsetzbarer) Rechtsanspruch auf bestimmte Angebote besteht nicht, vgl. § 11 Rz. 3 ff.

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