Rz. 4
Die in Abs. 1 aufgeführten Begriffe umschreiben Schwerpunkte der Kinder- und Jugendhilfe. Abs. 1 Nr. 1 benennt die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes. Die Regelungen dazu sind im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII enthalten (§§ 11 bis 15). Die Jugendarbeit beinhaltet Angebote zur Förderung der Entwicklung junger Menschen, die an ihre Interessen anknüpfen, von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden sollen, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen sollen (§ 11 Abs. 1 SGB VIII). Jugendarbeit wird von einer Vielzahl von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angeboten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Sie umfasst die unterschiedlichsten Angebote, die in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII skizziert sind. Die Schwerpunkte der Jugendarbeit werden in § 11 Abs. 3 SGB VIII in einer nicht abschließenden Aufzählung genannt. Dazu gehören außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und Jugenderholung und Jugendberatung.
Rz. 4a
Im Rahmen der Jugendsozialarbeit sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern (§ 13 Abs. 1 SGB VIII).
Rz. 4b
Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, und ferner Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen (§ 14 Abs. 2 SGB VIII). Dass der erzieherische Kinderschutz zwar in § 14 SGB VIII, jedoch nicht in § 27 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführt wird, beruht auf einem Redaktionsversehen. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 14 SGB VIII wurde insoweit die Terminologie geändert, ohne dies bei § 27 SGB I zu berücksichtigen (Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 27 Rz. 20).