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Der gesetzliche Jugendschutz basiert auf der Grundlage des JSchG v. 23.7.2002, des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend v. 12.4.1976 ("Jugendarbeitsschutzgesetz") und des StGB. Darüber hinaus hat das JuSchG seit dem 1.4.2003 das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Medien zusammengeführt.

Inhalt dieses gesetzlichen Jugendschutzes ist z. B., Kinder und Jugendliche vor Orten zu schützen, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht (vgl. § 8 JuSchG) und sie vor jugendgefährdenden Medien zu beschirmen, die zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass aufrufen (vgl. § 18 JuSchG). Seit dem 23.7.2004 werden junge Menschen zudem stärker vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums geschützt (vgl. §§ 9f. JuSchG).Bestandteil der aktuellen Diskussion ist, wie das Verbot der Alkoholabgabe an Kinder und Jugendliche wirkungsvoller umgesetzt werden kann. Zur besseren Durchsetzung des Verkaufsverbots hat das Bundesministerium für Familie den Einsatz von Kindern und Jugendlichen als Testkäufer vorgeschlagen.

Die Jugendarbeit erfolgt in diesen Bereichen durch die Polizei, Ordnungsbehörden und Strafrechtsorgane, die Gefahren in der Öffentlichkeit abwenden sollen. Das JuSchG sieht vor, dass das Jugendamt über jugendgefährdende Orte zu unterrichten ist, damit präventive Schritte gegen Missstände ergriffen werden können. So sollen die repressiven Maßnahmen sinnvollerweise um die nach § 14 intendierten präventiven Maßnahmen ergänzt werden. Eine zusätzliche enge Zusammenarbeit beider Bereiche, z. B. in Form eines Erfahrungsaustausches am runden Tisch, ist in der Praxis wünschenswert.

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