Rz. 15

Die Förderung der Erziehung in der Familie soll ferner durch Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung erfolgen. Urlaub und Ferienveranstaltungen können so eine Erholungsphase bilden, in der belastende Alltagsprobleme für die Familie weniger gegenwärtig sind und durch gemeinsame Erlebnisse, ein engeres Miteinander und neue Eindrücke ein stärkerer Zusammenhalt geschaffen wird. Im Idealfall wird die Familie gestärkt, zukünftige Krisen besser miteinander durchzustehen.

 

Rz. 16

Die Angebote sind "insbesondere" in belastenden Familiensituationen vorgesehen. Zu denken ist hierbei an verschiedene Lebenslagen, die die Erziehungssituation belasten, wie z. B. der Tod eines Elternteils oder (Geschwister-)Kindes, Familien mit kranken oder behinderten Kindern, allein erziehende Elternteile, kinderreiche Familien, Familien aus sozialen Brennpunkten und sozial schwache Familien.

 

Rz. 17

Bei Bedarf schließen die Angebote die erzieherische Betreuung der Kinder ein. Hierdurch soll eine Entlastung der Eltern während des Urlaubs erfolgen. Der mit dem KJSG neu eingefügte Abs. 2 Satz 2 sieht das kooperative, vernetzte Zusammenwirken der Angebote der allgemeinen Familienförderung vor und unterstreicht damit die Intention der Lebenswelt- und Sozialraumorientierung dieser Leistungen. Sozialraumorientierung beschreibt dabei die Ausrichtung auf einen sozialgeografisch begrenzten Raum, wie z. B. ein Stadtteil, Quartier oder eine Region. Von dem Begriff umfasst ist aber auch die Ausrichtung auf einen sozial konstruierten Raum, d. h. auf einen bestimmten Lebensraum oder einen sozialen Mikrokosmos, der die Bewohner in Relation zu ihrer Umwelt setzt (BT-Drs. 19/26107 S. 80).

 

Rz. 18

Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 2 können Teilnahmebeiträge oder Gebühren für die Angebote festgesetzt werden. Der Teilnahmebeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung nicht zuzumuten oder die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 1 und 2).

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