Rz. 20b

Der durch das BKiSchG eingefügte Abs. 3 stellt klar, dass die in Abs. 2 genannten Leistungen zum Basisangebot eines jeden Jugendamtes gehören. Damit werden die Erfahrungen ausgewertet, die in verschiedenen Modellprojekten mit "frühen Hilfen" in einigen Bundesländern erprobt wurden. Die soziale Situation der Kinder soll dadurch verbessert werden, dass die Erziehungskompetenz der (werdenden) Eltern zu einem möglichst frühen Zeitpunkt gestärkt wird. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 3 des Gesetzes über die Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG – Art. 1 BKiSchG) zu sehen. Dort sind die Rahmenbedingungen für Netzwerkstrukturen im Kinderschutz normiert. Die Vorschrift skizziert die Bildung systemübergreifender örtlicher Netzwerke und deren Struktur (vgl. auch die Komm. zu § 1 KKG Rz. 7).

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