Rz. 4
Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des § 17 Abs. 1 und 2 sind untrennbar mit dem materiellen Kindschaftsrecht verbunden. Dies folgt insbesondere aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 HS 2, Abs. 3. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 soll die Beratung im Fall von Trennung oder Scheidung helfen, eine Grundlage für die Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Zudem sind die Eltern bei der Entwicklung eines Konzeptes zur Wahrnehmung elterlicher Sorge, das Basis einer gerichtlichen Entscheidung sein kann, zu unterstützen (§ 17 Abs. 2). Deshalb wird die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens, wenn gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind, dem Jugendamt mitgeteilt, damit die Eltern über das Beratungs- und Unterstützungsangebot informiert werden (§ 17 Abs. 3, § 113 Abs. 5, § 124, 133 FamFG).
Rz. 5
Diesen Informationsstrang ergänzt § 128 FamFG = § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. für die mündliche Anhörung im Scheidungsverfahren. Das Familiengericht hört die Eltern auch zur elterlichen Sorge an und weist auf die Beratung durch Beratungsstellen und die Dienste der Träger der Jugendhilfe hin, und zwar unabhängig davon, ob Verfahrensanträge zu Fragen der elterlichen Sorge gestellt sind. Durch die Anhörung soll das Familiengericht in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob das Kindeswohl gefährdet und ein Eingreifen von Amts wegen erforderlich ist (BT-Drs. 13/8511 S. 78; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.4.2000, 5 WF 37/00).
Rz. 6
Eine entsprechende Informationspflicht der Gerichte ergibt sich unabhängig von einem Scheidungsverfahren aus § 155 Abs. 2, § 156 Abs. 1 = § 52 Abs. 1 Satz 2 FGG a. F. Im Rahmen von Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, also insbesondere zum Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, sind die Beteiligten möglichst frühzeitig anzuhören und auf das Beratungsangebot der Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Jugendhilfe hinzuweisen. Sind die Eltern bereit, das Beratungsangebot wahrzunehmen, oder besteht nach Überzeugung des Gerichts die Aussicht, die Beteiligten könnten sich im Rahmen einer Beratung einigen, kann das Verfahren ausgesetzt werden (§ 21 Abs. 1 FamFG).
Rz. 7
Die Beratung im Rahmen von § 17 Abs. 1 und 2 erfolgt daher regelmäßig vor dem Hintergrund eines bereits rechtshängigen Gerichtsverfahrens oder der latent vorhandenen Möglichkeit, ein solches Verfahren einzuleiten. Die Beratung über Fragen der elterlichen Sorge muss daher stets die rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick haben und ist damit über die psychosoziale Unterstützung hinausgehend Rechtsberatung. Diese Rechtsberatung ist nach § 3 Nr. 1 RBerG (ab 1.7.2008: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz) für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zulässig, da sie als Behörde im Rahmen ihrer Pflichtaufgabe nach § 17 tätig werden. Die freien Träger der Jugendhilfe unterfallen zum einen nach § 5 RBerG (ab 1.7.2008 dürfte für die freien Träger wohl § 6 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Anwendung finden) ebenfalls nicht der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes, da die rechtliche Beratung untrennbar mit der Wahrnehmung einer im Vordergrund stehenden sozialen Aufgabe verbunden ist (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 17 Rz. 33). Zum anderen dürfte es aufgrund der Gleichsetzung der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe gerechtfertigt sein, § 3 Nr. 1 RBerG entsprechend anzuwenden (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 17 Rz. 16a). Der damit gegebene Anspruch auf Rechtsberatung erfordert aufseiten der Beratungsstellen eine entsprechende juristische Bildung, deren Fehlen Grundlage von Amtshaftungsansprüchen (Art. 34 GG; § 839 BGB) sein kann.
Rz. 8
Entsprechend der engen Verknüpfung von materiellem Kindschaftsrecht und Beratungsleistung werden nachfolgend zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung elterlicher Sorge erörtert, bevor auf den spezifischen Inhalt von § 17 eingegangen wird.