Rz. 3

§ 18 regelt den Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Träger der Jugendhilfe in insgesamt 6 Bereichen:

  • Beratung und Unterstützung alleinerziehender Elternteile bei der Ausübung der Personensorge (Abs. 1 Nr. 1 1. Fall),
  • Beratung und Unterstützung Alleinerziehender bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall),
  • Beratung und Unterstützung der "Mutter" eines nichtehelichen Kindes bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB (Abs. 1 Nr. 2),
  • Beratung von Müttern und Vätern, die nicht verheiratet sind, über die Abgabe einer Sorgeerklärung (Abs. 2),
  • Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, anderen Umgangsberechtigten und Personen, in deren Obhut sich das Kind oder der Jugendliche befindet, bei der Ausübung des Umgangsrechts (Abs. 3),
  • Beratung und Unterstützung junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen (Abs. 4).

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