Rz. 21

Die Beratung wird i. d. R. durch Erteilung von Ratschlägen und Hinweisen erfolgen (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 18 Rz. 7). Unterstützung meint darüber hinaus eine faktische Hilfestellung, beispielsweise bei der Formulierung von Schreiben oder der Vermittlung eines geeigneten Rechtsanwaltes (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 2a).

 

Rz. 22

Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung zur Klärung von Konflikten im Rahmen der Personensorge umfasst Erziehungsfragen (vgl. zusätzlich §§ 27 ff.), rechtliche Fragestellungen sowie die Klärung praktischer Probleme beispielsweise zur Haushaltsführung (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 7). Ein besonderer Anlass für eine Beratung und Unterstützung kann die Weigerung des anderen Elternteils sein, das Kind oder den Jugendlichen nach einem Umgangskontakt nicht wieder herauszugeben (vgl. § 1632 Abs. 1 BGB). Die Beratung stellt gerade in diesem Bereich hohe Anforderungen an die Fachlichkeit in einem Zusammenwirken von sozialpädagogischer und rechtlicher Qualifikation. Die verschiedenen fachlichen Methoden, denen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger der Jugendhilfe bedienen können, stehen zur freien Auswahl. § 18 enthält keine methodischen Vorgaben.

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