Rz. 25

Einem Kind sind nach § 1601 BGB seine Verwandten in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind für das Kind alle Personen, von denen es abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Dazu gehören neben den Eltern im Rechtssinne (§ 1591, § 1592, § 1754 BGB, vgl. § 17 Rz. 22) seine Großeltern und ggf. Urgroßeltern, nicht aber Geschwister oder Stiefeltern. Die dem Kind näher stehenden Verwandten in gerader Linie haften unterhaltsrechtlich vor den weiter entfernten (§ 1606 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 26

Großeltern können daher nach § 1607 Abs. 1 BGB erst in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind, was das Kind darzulegen und ggf. zu beweisen hat (OLG Braunschweig, Beschluss v. 23.3.2004, 1 WF 95/04; Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1606 Rz. 4). Entsprechendes gilt, wenn die Eltern leistungsfähig sind, die Rechtsverfolgung im Inland aber ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist (§ 1607 Abs. 2 BGB). Ausgeschlossen ist die Rechtsverfolgung gegen den biologischen Vater, solange kein wirksames Anerkenntnis vorliegt oder ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist und er deshalb nicht den Status eines rechtlichen Vaters besitzt (§ 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB i. V. m. § 1594 Abs. 1 BGB, § 1600d Abs. 4 BGB; BGH, Urteil v. 17.2.1993, XII ZR 238/91). Erschwert ist die Rechtsverfolgung, wenn der Aufenthalt des Elternteils unbekannt ist oder er sich in einem ausländischen Staat aufhält, der den in Deutschland geschaffenen Unterhaltstitel nicht anerkennt (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1607 Rz. 12). Das gilt entsprechend, wenn die Leistungsfähigkeit des Elternteils nur auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte beruht (vgl. dazu Rz. 53) und deshalb die Erfolglosigkeit von Vollstreckungshandlungen absehbar ist (OLG Hamm, Beschluss v. 28.1.2005, 11 WF 313/04; Knittel, DAV 1998 S. 188).

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