Rz. 48
Für Eltern gilt die erweiterte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber müssen Eltern alle verfügbaren Mittel einschließlich ihres Vermögensstammes (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1603 Rz. 66) zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Ihnen verbleiben aber nach der Düsseldorfer Tabelle als Selbstbehalt zumindest 770,00 EUR und bei Ausübung einer Berufstätigkeit 900,00 EUR. Im Einzelnen:
Rz. 49
Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist verpflichtet, seine Arbeitskraft überobligatorisch einzusetzen. Der Elternteil muss alles versuchen, um eine Arbeitsstelle zu erhalten. Dazu gehört die Verpflichtung, den Wohnort zu wechseln, wenn ansonsten Arbeit nicht zu finden ist. Das aus Art. 11 GG folgende Recht, seinen Wohnort nicht wechseln zu müssen, steht dem nicht entgegen, soweit die besondere elterliche Verantwortung (Art. 6 Abs. 2 GG) dies erfordert (BGH, Urteil v. 9.7.1980, IVb ZR 529/80). Darüber hinaus ist der Elternteil verpflichtet, auch unterwertige Arbeiten auszuführen, zu ungünstigen Zeiten wie nachts tätig zu sein (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1603 Rz. 61), seinen Arbeitgeber zu wechseln (BGH, Urteil v. 9.7.1980, IVb ZR 529/80), gegen eine offensichtlich unberechtigte Kündigung vorzugehen (BGH, Urteil v. 15.12.1993, XII ZR 172/92) oder ein im 38. Lebensjahr noch nicht abgeschlossenes Studium zu unterbrechen (OLG Hamm, Beschluss v. 15.12.2006, 7 WF 217/06). Befindet sich der Unterhaltspflichtige dagegen in einer Erstausbildung, besteht keine Verpflichtung, diese abzubrechen (OLG Hamm, Urteil v. 1.6.2005, 11 UF 34/05), soweit der Rahmen der Regelausbildungszeit nicht überschritten ist (Diederichsen in: Palandt, § 1603 Rz. 51).
Rz. 50
Dieser Pflicht kann sich der Elternteil nicht dadurch entledigen, dass er seine Tätigkeit aufgibt, um Haushaltsführung und ggf. Kinderbetreuung in einer neuen Beziehung zu übernehmen (BGH, Urteil v. 13.3.1996, XII ZR 2/95; BGH, Urteil v. 21.2.2001, XII ZR 308/98; BGH, Urteil v. 5.10.2006, XII ZR 197/02 – "Hausmann-Rechtsprechung"). Es gelten vielmehr folgende Grundsätze:
Die Übernahme der Haushaltsführung in der neuen Ehe ist gegenüber den Kindern aus vorhergehenden Beziehungen unterhaltsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, den Rollentausch rechtfertigen. Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn die neue Ehefrau ein wesentlich höheres Einkommen erzielt und ein aus der neuen Ehe stammendes Kind zu betreuen ist (BGH, Urteil v. 5.10.2006, XII ZR 197/02). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann sich der Elternteil auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit in keiner Weise berufen. Ist der Rollentausch gerechtfertigt, ist er gleichwohl verpflichtet, einer angemessenen Nebentätigkeit nachzugehen, um den Barunterhaltsbedarf seiner Kinder aus der ersten Beziehung zu decken. Das gebietet die Pflicht, alle minderjährigen unverheirateten Kinder gleich zu behandeln. Das Kind kann aber die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht verlangen, solange der unterhaltspflichtige Elternteil Erziehungsgeld bezieht (BGH, Urteil v. 12.4.2006, XII ZR 31/04).
Die Nettoeinnahmen aus dem Nebenverdienst und dem Taschengeldanspruch gegen die neue Ehefrau werden voll in die Berechnung des Unterhaltsanspruchs eingerechnet. Es kommt nicht darauf an, ob das Einkommen auch ohne Rollentausch erzielt worden wäre (BGH, Urteil v. 5.10.2006, XII ZR 197/02 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Das ist zutreffend, da für die Unterhaltsansprüche der Kinder auf die jeweiligen Lebensverhältnisse der Eltern abzustellen ist (vgl. dazu Rz. 28).
Rz. 51
Im Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit hat der Elternteil alles zu unternehmen, um schnellstens eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Anstrengungen muss er detailliert und umfassend unter Beifügung von Belegen dokumentieren (BGH, Urteil v. 15.12.1993, XII ZR 172/92; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17.2.2005, 14 UF 182/04). Vom Arbeitsamt bewilligte Umschulungsmaßnahmen hat der Elternteil wahrzunehmen, wenn er dadurch einen besser dotierten Beruf ausüben kann (BGH, Urteil v. 17.3.1999, XII ZR 139/97). Im Übrigen entlastet den Elternteil eine Umschulungsmaßnahme im Verhältnis zum Kind nicht generell. Handelt es sich nicht um eine Ausbildung mit dem Ziel, einen Berufsabschluss zu erhalten, sondern ist die Umschulung als Zweitausbildung zu bewerten, kann sich der Elternteil nicht auf eine Leistungsunfähigkeit berufen (OLG Jena, Urteil v. 11.3.2005, 1 UF 391/04).
Dem Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich zuzumuten, im gesamten Bundesgebiet eine neue Stelle anzutreten (Diederichsen in: Palandt, § 1603 Rz. 38). Zu berücksichtigen sind aber die persönlichen Bindungen des Elternteils an seine Kinder, soweit Umgangskontakte durch einen Umzug beeinträchtigt werden, und die zur weiteren Durchführung des Umgangs notwendigen höheren Aufwendungen (BVerf...