Rz. 99

Betreut die Mutter mehrere nichteheliche Kinder von verschiedenen Vätern, haften die Väter gemäß § 1615l Abs. 3 Satz 1, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 26/03).

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