Rz. 102

Das Jugendamt ist nach § 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 verpflichtet, die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater nicht verheiratet ist, auf die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge (§§ 1626 a ff. BGB) hinzuweisen und beratend tätig zu werden. Den Beratungsanspruch erstreckt § 18 Abs. 2 auf den Vater. Diese Beratung erfasst im Wesentlichen die Darstellung der Rechtslage (Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 21). Insoweit wird verwiesen auf die Kommentierung zu § 52a und zu § 17 Rz. 24 ff.

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