Rz. 132

Nach § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil von dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Elternteil keine Möglichkeit hat, auf andere Weise die notwendigen Informationen zu erhalten (BayObLG, Beschluss v. 14.2.1996, 1Z BR 182/95; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.1.2007, 10 WF 193/06 zur Auskunft eines Vaters über das Schicksal des Kindes – Adoption).

§ 1686 Satz 1 BGB stellt deshalb einen Ausgleich für den Elternteil dar, dessen Umgang zu dem Kind ausgeschlossen oder eingeschränkt ist und dem es deshalb nicht möglich ist, sich im Gespräch mit dem Kind ein Bild über dessen persönliche Verhältnisse zu machen. Aber auch neben einem Umgang mit dem Kind kann ein Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Umstände bestehen, die für die Durchführung des Umgangs von Bedeutung sind (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1686 Rz. 1).

Nimmt dagegen der Elternteil Umgangskontakte nicht wahr, besteht kein Anspruch aus § 1686 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss v. 26.7.2007, 9 WF 87/07).

 

Rz. 132a

Zum Inhalt des Auskunftsanspruchs gehört es grundsätzlich, den Aufenthaltsort des Kindes zu erfahren. Anderes gilt aber, wenn die Auskunft missbraucht werden soll, das Kind unter Druck zu setzen oder den anderen Elternteil zu belästigen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 28.2.2006, 18 UF 31/06).

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