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Die Vermittlung eines Umgangs in familiären Verhältnissen, die durch häusliche Gewalt des um Umgang ersuchenden Elternteils geprägt sind, bedarf einer besonderen Sensibilität für das Schutzbedürfnis des von häuslicher Gewalt betroffenen Elternteils. Sind zugunsten dieses Elternteils Schutzanordnungen nach §§ 1, 2 GewSchG ergangen, ist der Elternteil mit dem Kind in ein Frauenhaus geflüchtet oder in eine Wohnung gezogen, deren Adresse dem anderen Elternteil unbekannt ist, dürfte es kaum sinnvoll sein, das Gewaltopfer aufzufordern, sich mit dem Täter an einen Tisch zu setzen, um Fragen des Umgangs zu klären (vgl. Kavemann/Leopold/Schirrmacher/Hagemann-White, in: Bundesministerium für Familie, Schriftenreihe Bd. 193, Modelle der Kooperation gegen häusliche Gewalt, S. 282). Eine Vermittlung zwischen den Interessen der Eltern und des Kindes darf nicht dazu führen, dass die neue Adresse einer Frau, die sich mit dem Kind vor dem gewalttätigen Mann in Sicherheit gebracht hat, bekannt wird (vgl. KG, Beschluss v. 8.5.1998, 13 WF 2854/98). Deshalb können aus einer Verweigerung des Gewaltopfers zu einer Kooperation mit dem Täter keine negativen Schlüsse auf die Erziehungseignung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.12.2003, 1 BvR 1140/03).

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