Rz. 167

Nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten volljährigen Kind Unterhalt zu gewähren haben, die Art des Unterhalts bestimmen. Einer Studentin/einem Studenten kann deshalb im Rahmen eines Gesamtkonzeptes angeboten werden, in der Wohnung der Eltern zu leben sowie Verpflegung, ein Taschengeld und Geld für zweckgebundene Ausgaben (z. B. Studienliteratur) zu erhalten (OLG Celle, Beschluss v. 5.5.2006, 17 WF 60/06; OLG Hamm, Beschluss v. 9.11.1998, 15 W 202/98). Akzeptiert der junge Volljährige das Angebot nicht, entfällt die Unterhaltspflicht (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1612 Rz. 13).

 

Rz. 168

Auf Antrag des volljährigen Kindes kann das Familiengericht aus besonderen Gründen die Unterhaltsbestimmung der Eltern ändern (§ 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB). Solche Gründe können schwere familiäre Zerwürfnisse, schwere Verfehlungen der Eltern gegenüber dem Kind, ein unzureichender Wohnraum oder die Notwendigkeit eines auswärtigen Studiums sein. Nicht ausreichend ist ein Streit im üblichen Rahmen eines Generationenkonflikts oder der bloße Wille des Volljährigen. Damit wird nicht in unzulässiger Weise in die Lebensplanung des Volljährigen eingegriffen. Denn ein allgemeiner Anspruch, die eigene Lebensplanung auf Kosten anderer zu verwirklichen, besteht nicht.

In der Praxis ist regelmäßig zu beobachten, dass schwere Verfehlungen der Eltern zur Grundlage eines Antrags an das Familiengericht gemacht werden. Stellt sich im Verfahren heraus, dass die Vorwürfe unzutreffend sind, kann der Volljährige seinen Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verwirken (§ 1611 Abs. 1 BGB).

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