0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 18 erhielt seine jetzige Fassung durch Art. 4 des Beistandsgesetzes v. 4.12.1997, Art. 13 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes v. 16.12.1997 und Art. 4 Abs. 11 des Kindesunterhaltsgesetzes v. 6.4.1998 und Art. 1 Nr. 6 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes v. 8.9.2005.
Rz. 2
Nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden § 18 Abs. 2 hatte die Mutter einen Rechtsanspruch darauf, vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorzubereiten. Dies entsprach den Regelungen in § 1706 Nr. 1, § 1708, § 1709 BGB a. F. bis 30.6.1998. Danach wurde das Jugendamt Amtspfleger eines nichtehelichen Kindes mit dem Aufgabenkreis der Vaterschaftsfeststellung. Mit Wirkung zum 1.7.1998 ist das Rechtsinstitut der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder abgeschafft und § 18 entsprechend angepasst.
Rz. 2a
Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 der Anspruch auf Beratung und Unterstützung auf beide Elternteile ausgedehnt. Abs. 1 und 2 wurden neu gefasst. Mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795) wurde mit Wirkung zum 19.5.2013 die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch Müttern und Vätern eingeräumt, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind. Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 die Pflicht zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen auf das Umgangsrecht mit weiteren Bezugspersonen und auf den leiblichen, nicht rechtlichen Vater ausgedehnt.
1 Allgemeines
1.1 Übersicht
Rz. 3
§ 18 regelt den Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Träger der Jugendhilfe in insgesamt 6 Bereichen:
- Beratung und Unterstützung alleinerziehender Elternteile bei der Ausübung der Personensorge (Abs. 1 Nr. 1 1. Fall),
- Beratung und Unterstützung Alleinerziehender bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall),
- Beratung und Unterstützung der "Mutter" eines nichtehelichen Kindes bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB (Abs. 1 Nr. 2),
- Beratung von Müttern und Vätern, die nicht verheiratet sind, über die Abgabe einer Sorgeerklärung (Abs. 2),
- Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, anderen Umgangsberechtigten und Personen, in deren Obhut sich das Kind oder der Jugendliche befindet, bei der Ausübung des Umgangsrechts (Abs. 3),
- Beratung und Unterstützung junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen (Abs. 4).
1.2 Abgrenzung zu anderen Vorschriften des SGB VIII
Rz. 4
§ 18 ist von mehreren Vorschriften abzugrenzen, die ähnliche und ergänzende Regelungen beinhalten:
Die Regelungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Anspruch der Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, in Fragen der Partnerschaft beraten zu werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Wird die elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung im Wege der Beratung, der Entwicklung eines Sorgerechtskonzeptes oder gerichtlicher Entscheidung rechtlich geklärt, verbleiben gleichwohl Konfliktsituationen, die sich auf die Personensorge, die Abwicklung der Umgangskontakte und Unterhaltsleistungen auswirken. § 18 setzt deshalb das Beratungsangebot zur Lösung weitergehender Problemfelder fort (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 1).
Rz. 5
Die Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt das Jugendamt nicht zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung des Kindes, der Mutter eines nichtehelichen Kindes oder eines jungen Volljährigen. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis kann dem Jugendamt nur für ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen einer Beistandschaft nach § 55 eingeräumt werden (§ 1712, § 1716 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Rz. 6
Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist elementar, dass der rechtliche Vater des Kindes feststeht (vgl. § 17 Rz. 22). Mit dem zum 1.7.1998 in Kraft getretenen Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 ist das Jugendamt aber nicht mehr mit der Geburt Amtspfleger des Kindes für den Aufgabenkreis der Vaterschaftsfeststellung (vgl. Rz. 2). Im Leistungskatalog des § 18 ist deshalb die Vaterschaftsfeststellung nicht mehr enthalten. Das Jugendamt hat aber nach § 52a Abs. 1 Satz 1 unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung anzubieten.
1.3 Rechtsberatung
Rz. 7
Die Tätigkeit des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen des § 18 ist erlaubte Rechtsberatung. Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgt dies aus § 3 RBerG (ab 1.7.2008: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz), da sie als Behörde im Rahm...