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Nach dieser Vorschrift sollen Kinder und Jugendliche durch Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen in ihrer Entwicklung gefördert werden. Heimerziehung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Kind oder der Jugendliche auf kürzere oder längere Zeit seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der eigenen Familie, sondern in einer anderen Gruppe hat.

Wie bei § 19 sind die Eltern mit der Erziehung des Kindes überfordert. Anders als bei § 19 wird aber durch die Heimerziehung gerade nicht der Familienverbund gefördert, sondern soll durch die Distanz zwischen Eltern und Kindern eine Entlastung der Beziehung erreicht werden.

Dann, wenn z. B. der Mutter des Kindes für dieses Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 zu gewähren ist, scheidet eine gemeinsame Betreuung von Mutter und Kind gemäß § 19 aus (vgl. BVerwG Beschluss v. 22.6.2005, 5 B 69/04).

Da beide Regelungen trotz ähnlicher Ausgangslagen verschiedene Lösungsmodelle bieten, stehen die Hilfeleistungen eigenständig nebeneinander.

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