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Weitere Voraussetzung ist, dass der allein Erziehende aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedarf. Gründe, die in der Person des Elternteils liegen, können fehlende eigene Reife sowie geistige, seelische und körperliche Überforderung zur Erziehung des Kindes sein. Sie müssen ursächlich für die Erziehungsdefizite des Kindes sein. Anders als für das zu betreuende Kind sieht § 19 keine Altersgrenze für die hilfebedürftigen Mütter und Väter vor.

Das spezifische jugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung dieses Persönlichkeitsdefizits besteht darin, eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens zu unterstützen und sicherzustellen (VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 30.8.2006, 19 K 1192/06). Ziel der Hilfe ist, Mütter und Väter zu befähigen, mit ihren Kindern selbständig und eigenverantwortlich zu leben. Auf das Alter der Mütter und Väter kommt es nicht an. Erziehungs- und Förderungshilfen müssen so ausgerichtet sein, dass Mütter bzw. Väter im Zusammenleben mit den Kindern zu deren Pflege, Erziehung und Förderung befähigt werden. Die Zielsetzung der Hilfe liegt in der auf die Erziehungsfähigkeit bezogenen Persönlichkeitsentwicklung des allein erziehenden Elternteils (vgl. VG Ansbach, Beschluss v. 28.11.2012, AN 14 E 12.01998).

Hierbei sind praktische Leistungen wie die (Klein-)Kinderpflege genauso von Bedeutung wie die Beratung bei erzieherischen familiären Fragen.

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