Rz. 16a

Abs. 2 Satz 1 betrifft diejenigen Fälle, in denen es in Bezug auf die Persönlichkeitsentwicklung des in der Einrichtung betreuten Elternteils sinnvoll erscheint, auch dessen Ehepartner oder den Lebenspartner einzubeziehen. Dies darf jedoch nicht gegen den Willen des in der Einrichtung betreuten Elternteils geschehen.

In Einzelfällen kann der aus der Persönlichkeitsentwicklung eines Elternteils mit Blick auf seine Erziehungskompetenz resultierende Bedarf auch die gemeinsame Unterbringung beider Elternteile bzw. auch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit dem Kind und ggf. seinen Geschwistern in der Einrichtung erfordern. Abs. 2 Satz 2 lässt daher in Abweichung von § 19 Abs. 1 Satz 1 diese gemeinsame Betreuung ausdrücklich zu, wenn und solange sie geeignet und notwendig ist, um die Familie zu stabilisieren und die Persönlichkeitsentwicklung der Mutter oder des Vaters im Hinblick auf ihre bzw. seine Erziehungskompetenz so zu stärken, dass die Voraussetzungen für eine selbständige Erziehung des Kindes geschaffen werden. Damit können für das Kindeswohl gegebenenfalls schädliche langfristige Trennungen vermieden werden (BT-Drs. 19/28870 S. 103).

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