Rz. 6
In Absatz 2 Nr. 4 bis 6 werden verschiedene Hilfen benannt. Diese können unschwer als Sozialleistungen qualifiziert werden. In Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind hingegen Angebote aufgeführt. Hier ist die Zuordnung zu den Sozialleistungen zunächst fraglich. Während die gesetzlich normierten Hilfen gemäß § 8 Satz 1 SGB I ein subjektiv-öffentliches Recht des Hilfebedürftigen begründen, ist dies bei den Angeboten anders. Der Gesetzgeber normiert hier eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, die der Konkretisierung bedarf. Als Angebot ist nicht das Vorhalten einer Einrichtung oder sonstiger personeller oder sächlicher Mittel zu sehen, sondern ein auf die konkrete Inanspruchnahme zugeschnittenes spezifiziertes und individualisiertes Leistungsangebot. Dieses stellt die Sozialleistung dar.
Rz. 7
Aus der Diktion der auf Abs. 2 beruhenden Einzelvorschriften geht eine weitere Differenzierung in der Individualität der Angebote und Hilfen hervor. Während in § 11, § 16, § 22 und § 23 Förderangebote normiert werden, regelt § 14 allgemeine Angebote. Die in § 13 und § 17 normierten Angebote sind weitergehend individualisiert. In den §§ 18 bis 21 und in § 25 sind Beratungs- und Unterstützungsleistungen normiert. Die in §§ 27 bis 41 benannten Hilfen sind weitgehend spezifiziert und individualisiert. Solche konkretisierten Förderungsangebote können sich zu klagbaren Ansprüchen verdichten (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 2 Rz. 17 und 28). Schließlich normiert § 24 Abs. 1 einen klar und eindeutig formulierten Rechtsanspruch der 3-jährigen Kinder auf den Besuch eines Kindergartens, obwohl in Abs. 2 Nr. 3 lediglich von einem Angebot die Rede ist. Im Einzelnen ist streitig, inwieweit aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den in §§ 22 bis 25 genannten Einrichtungen abgeleitet werden kann (Neumann, in: Hauck/Noftz, § 2 Rz. 9; Mönch-Kalina, Der Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens als soziales Leistungsrecht, Dissertation, Berlin 2000 S. 64; a. A.: VG Hamburg, Urteile v. 3.4.2001, 13 VG 2501/00, und v. 8.8.2001, 13 VG 386/2000).
Rz. 7a
Die Förderangebote können auch durch landesrechtliche Regelungen weiter konkretisiert werden. Dies ist in den § 15 für die Bereiche der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, in § 16 Abs. 4 für die Förderung in der Familie und in § 26 für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ausdrücklich vorgesehen.